Versetzung ausschließlich älterer Arbeitnehmer kann gegen das AGG verstoßen

BAG, Urteil vom 22.01.2009 – 8 AZR 906/07

Vorschriften: §§ 15 II , 10 AGG

Beschränkt ein öffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Beschäftigte er einem sog. „Personalüberhang“ zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Beschäftigte einer bestimmten Altersgruppe, so führt das zu einer unzulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters i.S.d. § 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise lediglich damit rechtfertigt, sie sei zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne dass er im Einzelnen darlegt, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will, sowie aus welchen Gründen und mit welchen Maßnahmen dies geschehen soll.
Ein dadurch unzulässig benachteiligter Beschäftigter hat gemäß § 15 Abs.2 AGG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Vermögensschaden darstellt.


Geschrieben am 09.02.2009 von Kanzlei Grawert Schöning und Partner
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