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Schriftformerfordernis bei Befristung
Vorschriften: § 14 IV TzBfG
Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 14 IV TzBfG, § 125 S.1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn nach § 16 S.1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird.
Der Arbeitgeber kann den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages von der Unterzeichnung einer Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. Ein ihm gegenüber bis zur Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot kann der Arbeitnehmer regelmäßig nur durch eine den Anforderungen des § 126 II BGB genügende Annahmeerklärung annehmen.
Der Arbeitgeber macht sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages von einer schriftlichen Annahmeerklärung des Arbeitnehmers abhängig, wenn er dem Arbeitnehmer - ohne vorangegangene Absprache – ein von ihm bereits unterschriebenes Vertragsformular mit der Bitte um Unterzeichnung übersendet.
Hat der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abhängig gemacht, kann der Arbeitnehmer ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annahmen.
(Das Urteil im Volltext auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts)
Geschrieben am 13.01.2009 von Kanzlei Grawert und Partner
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