Räumlicher Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Betriebsbegriff

BAG, Urteil vom 17.01.2008 – 2 AZR 902/06 = NJW 2008, 2665 ff.

Vorschriften: § 23 I KSchG; Art. 27, 30 EGBGB; Art. 3 GG

§ 23 I 2 KSchG enthält ebenso wie das gesamte Kündigungsschutzgesetz keine Definition des Betriebsbegriffs. Für §§ 1, 15 und 17 KSchG wird weitgehend der Betriebsbegriff verwendet, den insbes. das Betriebsverfassungsgesetz prägt. Nach der allgemein üblichen Definition ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt. Mangels entgegenstehender Hinweise für eine unterschiedliche Bedeutung des Betriebsbegriffs in den einzelnen Vorschriften ist davon auszugehen, dass der Begriff im gesamten Kündigungsschutzgesetz einheitlich gebraucht wird. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 1 I KSchG zwischen “Betrieb” und “Unternehmen”, so dass auch in § 23 I KSchG der Betriebsbegriff nicht mit dem des Unternehmens gleichgesetzt werden kann.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt – vorbehaltlich von Sonderregelungen des Gemeinschaftsrechts – nur für Betriebe, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen des § 23 I 2 KSchG erfüllen.

Es stellt einen maßgeblichen Unterschied i.S.d. Art. 3 I GG dar, ob ein Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland angesiedelt ist oder außerhalb. Die gesetzgeberische Entscheidung, für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes einen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland zu fordern, ist nicht willkürlich. Der Gesetzgeber war und ist nicht gehindert, die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes davon abhängig zu machen, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein Betrieb belegen ist.

(Das Urteil im Volltext auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts)


Geschrieben am 13.01.2009 von Kanzlei Grawert und Partner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 2,8 bei 4 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)