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Kritische Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigen nur in Ausnahmefällen eine außerordentliche Kündigung
Vorschriften: § 626 BGB, § 103 Abs.2 S.1 BetrVG
In diesem Fall ging es um die außerordentliche Kündigung des Vorsitzenden des Betriebsrates in Münster und gleichzeitigen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden des DRK Blutspendedienst West. Die Arbeitgeberin warf ihrem Betriebsratsvorsitzenden vor, dass er zum einen die Leitung des Blutspendedienstes grob beleidigt und ihren Geschäftsführer persönlich diffamiert habe. Zum anderen setze er die Interessenvertretung für den Betriebsrat mit Tätigkeiten für die Gewerkschaft ver.di gleich, indem er auf einer Betriebsversammlung das Podium zur Werbung für ver.di genutzt und polemisierende Äußerungen über die Christliche Gewerkschaft DHV gemacht habe. Dies stelle eine strafbare Handlung in der Form einer Beleidigung und Verleumdung dar, die geeignet sei, die Geschäftsführer der Arbeitgeberin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des A. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung und hilfsweise den Ausschluss des Beklagten aus dem Betriebsrat.
Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Münster war der Auffassung der Arbeitgeberin nicht gefolgt. Sie hatte in dem Verhalten des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden keine Gründe für eine fristlose Kündigung sehen können. Seit Jahren schwele bei der Arbeitgeberin ein heftiger, mittlerweile äußert eskalierter Streit um die Anwendung verschiedener Tarifverträge. Insoweit werfe der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin vor, ein zweifelhaftes „Tarifexperiment“ mit der DHV zu betreiben. Durch die zahlreichen Gerichtsverfahren sei nunmehr eine aufgeheizte und scheinbar nicht mehr von den Beteiligten zu kontrollierende Stimmung entstanden, die Ursache für die Verhaltensweise des Betriebsratsvorsitzenden sei. Weiter hat das Arbeitsgericht keine große Pflichtverletzung gesehen, die einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen könnte.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes richtet sich die von der Arbeitgeberin eingelegte Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Hamm.
Dieses hat nun im vorliegenden Fall entschieden, dass die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beklagten nicht gemäß § 103 Abs.2 S.1 BetrVG gerichtlich zu ersetzen war, da die beabsichtigte Kündigung nicht gerechtfertigt sei. Der Betriebsratsvorsitzende sei auch nicht aus dem Betriebsrat auszuschließen. Denn nach Auffassung der Beschwerdekammer kommen diese Maßnahmen nur bei groben Beleidigungen oder Diffamierungen in Betracht. Diese seien aber in dem beanstandeten Schreiben des Betriebsratsvorsitzenden nicht zu sehen. Die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer müssten auch Kritik durch die betrieblichen Interessenvertretungen aushalten, solange diese – wie hier – nicht in ehrverletzender Form geäußert werde. Darüber hinaus habe die Arbeitgeberin nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Betriebsratsvorsitzende sich bereits vor Einleitung des Verfahrens beim Geschäftsführer entschuldigt habe. Es seien auch keine Pflichtverletzungen erkennbar, die einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen würden.
Das Landesarbeitsgericht ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.
Geschrieben am 19.05.2009 von Kanzlei Grawert Schöning und Partner
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