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Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte – Ort der Hauptverwaltung
Vorschriften: Art. 1 I, 2, 6 Nr.1, 19, 60 EuGVVO; Art. 48 I EG
Der Begriff der Hauptverwaltung nach Art. 60 I lit. b EuGVVO wird in der EuGVVO nicht näher bestimmt. Er entspricht aber dem Begriff der Hauptverwaltung nach Art. 48 I EG. Danach ist die Hauptverwaltung der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der juristischen Person erfolgt, also meist der Sitz der Organe. Maßgeblich ist also der Ort, an dem die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, ohne dass es der Kundgabe eines entsprechenden Willens durch die juristische Person bedarf. Es ist weder notwendig, dass die juristische Person an diesem Ort die Eintragung einer Haupt- oder Zweigniederlassung beantragt, noch dass in diesem Mitgliedstaat unter bloßer Beibehaltung des satzungsmäßigen Sitzes im Gründungsstaat die gesamte Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Lediglich sekundäre Verwaltungsaufgaben, wie die Buchhaltung und die Regelung von Steuerangelegenheiten, sind für die Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung unerheblich.
Werden mehrere Personen zusammen verklagt, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, unter der besonderen Voraussetzung des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat. Danach muss zwischen den Klagen eine so enge Beziehung bestehen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Ein informierter und verständiger Beklagter muss vorhersehen können, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats möglicherweise verklagt wird.
Für die Voraussetzungen der Konnexität trägt die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast.
(Das Urteil im Volltext auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts)
Geschrieben am 13.01.2009 von Grawer und Partner
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