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Innerkirchliche Rechtsakte der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen – Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand sowie Fragen, die mit der Festsetzung des Ruhegehalts zusammenhängen, sind keine „Akte öffentlicher Gewalt“
Vorschriften: Art. 19 IV, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV
Die Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand wie auch Fragen, die mit der Festsetzung seines Ruhegehalts zusammenhängen, sind keine Akte der "öffentlichen Gewalt", in die der Staat durch seine Rechtsprechung korrigierend eingreifen darf. Diese Rechtsakte betreffen vielmehr die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts der Evangelischen Kirche und unterliegen damit ihrem Selbstbestimmungsrecht. Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig und verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Die von der Verfassung anerkannte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen.
(Der Beschluss im Volltext auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts)
Geschrieben am 13.01.2009 von Grawer und Partner
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