Hartnäckige Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

LAG Köln, Urteil vom 09.02.2009, 5 Sa 926/08

Vorschriften: §§ 626 BGB, 5 EFZG

Aus § 5 Abs.1 S.1 EFZG folgt die Pflicht des Arbeitnehmers, seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Fortdauer zu informieren. Dies gilt nicht nur für Ersterkrankungen, sondern auch für Folgeerkrankungen. Denn sowohl bei Erst- als auch bei Folgeerkrankungen besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, rechtzeitig die krankheitsbedingte Verhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt zu bekommen, um Ersatz für den ausgefallenen Arbeitnehmer planen zu können.

Anerkannt ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit bei erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung nicht nur eine ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (BAG, Urteil vom 15.01.1986 – 7 AZR 128/83). In jener Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht auch klargestellt, dass die Nachweispflicht regelmäßig hinter die Pflicht zurücktrete, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu unterrichten. Wegen der Auswirkungen auf den Betriebsablauf habe der Arbeitgeber in aller Regel ein größeres Interesse an einer schnellen Unterrichtung über die Arbeitsfähigkeit als an dem ärztlichen Nachweis darüber, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Selbst die Verletzung der Nachweispflicht könne im Fall erschwerender Einzelfallumstände aber die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Folgt der Arbeitnehmer nun dieser Anzeigepflicht nicht, stellt dies einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB dar, der geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Darüber hinaus muss dieser Kündigungsgrund im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen der Interessen des Kündigenden führen (vgl. BAGm, Urteil vom 29.01.1997 – 2 AZR 292/96).

In diesem Zusammenhang ist zwar die Dauer der Beschäftigungszugehörigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, doch muss zu seinen Lasten gewürdigt werden, dass er entgegen seiner ausdrücklichen Ankündigung nach dem Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit weiterhin tagelang unentschuldigt fehlte und auch trotz mehrfacher Abmahnungen gegen seine Anzeigepflicht verstoßen hat.

Eine mögliche Erkundigungspflicht nach dem Verbleib des Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers besteht – auch unter Fürsorgeaspekten – nicht. Denn es ist gerade Sinn der Regelung in § 5 Abs.1 EFZG, dass der Arbeitnehmer von sich aus, ohne vorherige Nachfragen oder Erkundigungen des Arbeitgebers, seine krankheitsbedingte Verhinderung mitteilt.


Geschrieben am 21.04.2009 von Kanzlei Grawert und Partner
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