Haftung der Insolvenzmasse nach Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters

BAG, Urteil vom 10.04.2008 – 6 AZR 368/07 = NJW 2008, 3023

Vorschriften: §§ 35, 36, 55 I, 80, 287, 295 II InsO; § 811 I Nr. 5 ZPO; § 613a BGB; §§ 15 V, 17 TzBfG

Werden vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners benötigten Betriebsmittel „freigegeben“ und wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295 II InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen.

(Das Urteil im Volltext auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts)


Geschrieben am 13.01.2009 von Grawer und Partner
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