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Gerichtskostengebühr bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde
Vorschriften: Nr. 8624 des Kostenverzeichnisses zum GKG; § 9 V ArbGG
Nimmt der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zurück, fällt eine Gebühr von 40 € nach Nr. 8624 des Kostenverzeichnisses zum GKG an. Dass dort lediglich die Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 8623 des Kostenverzeichnisses zum GKG vorgesehen ist, die nur anfällt, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, ändert daran nichts. Zwar kann eine Gebühr, die nicht anfällt, auch nicht ermäßigt werden. Bei der Anordnung handelt es sich aber um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers.
Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren sind nicht kostenfrei, wenn die für das Beschwerdeverfahren vorgesehenen Gebührentatbestände erfüllt sind.
Die Gebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren entfällt nicht deshalb, weil das LAG zwar einerseits die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, andererseits aber entgegen § 9 V ArbGG keine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt hat, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Eine Rechtsmittelbelehrung, ein Rechtsmittel sei nicht gegeben, sagt nämlich von vornherein nichts darüber aus, ob der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. Insoweit besteht keine Belehrungspflicht.
(Der Beschluss im Volltext auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts)
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