| << Schriftformerfordernis bei Befristung | Kündigungsschutzklage bei zwei... g - verlängerte Anrufungsfrist >> |
Drittschuldnerklage – Verschleiertes Arbeitseinkommen
Vorschriften: §§ 850a, 850b, 850c, 850e Nr.3 S.1 ZPO; Art. 103 I GG; §§ 1360 S.1, 1360a I BGB
Die Pfändung verschleierten Einkommens wirkt grundsätzlich nicht zurück und erfasst damit nicht bis zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fiktiv aufgelaufene Lohn- oder Gehaltsrückstände.
Die Begriffe der unverhältnismäßig geringen Vergütung und der angemessenen Vergütung in § 850 h II 1 ZPO sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung dem LAG ein Beurteilungsspielraum zukommt.
Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der fiktiven Arbeitsvergütung ist nicht stets die vom Schuldner gewählte Steuerklasse zu Grunde zu legen, sondern diejenige, die der Schuldner ohne die Pfändung sinnvollerweise gewählt hätte.
Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet, eigene Einkünfte, ist diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des fiktiven Einkommens nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn dies das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 850 c IV ZPO bestimmt hat.
(Das Urteil im Volltext auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts)
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.