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Betriebsratsanhörung bei verhaltensbedingter Kündigung – „Verbrauch“ des Kündigungsrechts
Vorschriften: § 102 BetrVG, § 626 BGB, § 1 KSchG
Nach § 102 I 1 BetrVG besteht eine Anhörungspflicht des Arbeitgebers vor jeder Kündigung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, kann ein Anhörungsverfahren grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung vorsorglich erneut kündigt. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Ausspruch der Kündigung ist durch den Zugang der ersten Kündigung „verbraucht“.
Entscheidend ist, dass der Betriebsrat bei jeder vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung seine ihm gesetzlich eingeräumten Rechte unter Ausschöpfung der dafür vorgesehenen Fristen wahrzunehmen in der Lage sein muss. Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 I 3 BetrVG unwirksam (st. Rspr., vgl. BAG NZA 2006, 512).
Dem Sinn des Anhörungsverfahrens ist Genüge jedoch getan, wenn sich eine Anhörung für den Betriebsrat erkennbar auf eine noch auszusprechende Kündigung bezieht.
Das gilt auch dann, wenn ein Anhörungsformular benutzt wird, dass sich ursprünglich auf eine bereits ausgesprochene Kündigung bezog, der Betriebsrat dieses aber erkennbar auf die neue Kündigung bezieht.
(Das Urteil im Volltext auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts)
Geschrieben am 13.01.2009 von Grawer und Partner
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