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Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags – Betriebsstilllegung
Vorschriften: § 1 II 1 KSchG
Schon eine beabsichtigte Betriebs- oder Abteilungsstilllegung kann sich dann ausnahmsweise als ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.v. § 1 II 1 KSchG darstellen, wenn nämlich die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen.
Dabei muss die zur Kündigung führende Organisationsentscheidung allerdings bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die Schließung des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien zum Kündigungszeitpunkt bereits Formen angenommen haben.
Deshalb ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung dann nicht sozial gerechtfertigt, solange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitsgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über die Veräußerung der Betriebsabteilung steht oder sich um neue Aufträge bemüht. Dann liegt nämlich noch keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vor, es handelt sich vielmehr um eine unrechtmäßige, sog. „Vorratskündigung“. Bereits in der Entscheidung vom 12.04.2002 (NJW 2002, 3795) hatte der 2. Senat ausgeführt, dass dieser Prognosemaßstab nicht im Hinblick auf den Arbeitnehmer mit langen Kündigungsfristen abzumildern ist.
Diese Grundsätze gelten auch für gemeinnützige, am Markt teilnehmende Unternehmen.
(Das Urteil im Volltext auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts)
Geschrieben am 13.01.2009 von Grawer und Partner
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