BVerfG: Mangold-Urteil des EuGH stellt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung dar

BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen die Entfristung eines Arbeitsverhältnisses durch das Bundesarbeitsgericht gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Karlsruher Richter bestätigten damit die so genannte Mangold-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (NZA 2005, 1345), der § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG für europarechtswidrig erklärt hatte. Das BAG hatte seine Entscheiung auf die Mangold-Rechtsprechung gestützt. Zu Recht, wie das BVerfG jetzt entschieden hat. Mit dem Mangold-Urteil habe der EuGH seine Kompetenzen zumindest nicht hinreichend qualifiziert überschritten. Deswegen habe das BAG die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht mehr zugunsten der Beschwerdeführerin anwenden dürfen (Beschluss vom 06.07.2010, Az.: 2 BvR 2661/06, BeckRS 2010, 52067).

Befristete Anstellung ohne sachlichen Grund für Befristung

Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Automobilzulieferung, das im Februar 2003 mehrere befristete Arbeitsverträge mit zuvor arbeitslosen Personen geschlossen hatte, ohne für die Befristung einen sachlichen Grund zu haben. Nach der damals geltenden Fassung von § 14 Abs. 3 Satz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) konnte von dem Grundsatz, dass es zur Begründung befristeter Arbeitsverhältnisse eines sachlichen Grundes bedarf, abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der von der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage eingestellt worden war, machte später gegenüber der Beschwerdeführerin die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags geltend. Sein Begehren auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses und auf Weiterbeschäftigung hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

BAG stützt sich auf Mangold-Urteil des EuGH

Das BAG stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Befristung geendet habe. Nationale Gerichte dürften § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht anwenden, weil sie insoweit an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2005 in der Rechtssache Mangold gebunden seien (vgl. NZA 2005, 1345). Danach sei eine nationale Regelung wie § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG mit der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG und dem allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung unvereinbar. Da das Urteil des EuGH unmissverständlich sei, bedürfe es keiner erneuten Vorlage. Obwohl die im Streit stehende Befristungsabrede vor dem Mangold-Urteil getroffen wurde, lehnte das BAG es ab, § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Vertrauensschutzes anzuwenden (NZA 2006, 1162).

Beschwerdeführerin sieht sich in Vertragsfreiheit verletzt

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch das Urteil des BAG in ihrer Vertragsfreiheit und in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Eine Verletzung ihrer Vertragsfreiheit macht sie aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln geltend. Sie ergebe sich zunächst daraus, dass das BAG sich maßgeblich auf das Mangold-Urteil des Europäischen Gerichtshofs gestützt habe, mit welchem dieser seine Kompetenzen in mehrfacher Hinsicht überschritten habe. Eine Verletzung ihrer Vertragsfreiheit folgt nach Ansicht der Beschwerdeführerin des Weiteren daraus, dass das BAG keinen hinreichenden Vertrauensschutz gewährt habe. Schließlich hätte das BAG dem EuGH die Frage vorlegen müssen, ob nicht Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen oder des nationalen Vertrauensschutzes eine zeitliche Einschränkung des Mangold-Urteils geböten.

Mangold-Urteil beruht nicht auf unzulässiger Rechtsfortbildung

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat jetzt die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Gründe mit 6 zu 2 Stimmen und im Ergebnis mit 7 zu 1 Stimmen ergangen. Die Beschwerdeführerin sei nicht deswegen in ihrer Vertragsfreiheit verletzt, weil das angegriffene Urteil des BAG auf einer unzulässigen Rechtsfortbildung des EuGH beruht und das Mangold-Urteil deshalb als so genannter Ultra-vires-Akt in Deutschland nicht hätte angewendet werden dürfen. Wie der Senat in seinem Lissabon-Urteil festgestellt habe, dürfe die Ultra-vires-Kontrolle von Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen durch das BVerfG nur europarechtsfreundlich ausgeübt werden. Sie komme deshalb nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe und Einrichtungen hinreichend qualifiziert sei. Dies setze voraus, dass das Handeln der Unionsgewalt offensichtlich kompetenzwidrig sei und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und Europäischer Union zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führe.

BVerfG verneint Kompetenzüberschreitung durch EuGH

Bei der Kontrolle von Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen habe das BVerfG die Entscheidungen des EuGH grundsätzlich als verbindliche Auslegung des Unionsrechts zu beachten, stellt das BVerfG klar. Soweit der EuGH die aufgeworfenen Fragen noch nicht geklärt habe, sei ihm deshalb vor der Annahme eines Ultra-vires-Akts die Gelegenheit zur Auslegung der Verträge sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Handlungen zu geben. Hieran gemessen habe das BAG die Tragweite der Vertragsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht verkannt. Der EuGH habe seine Kompetenzen durch das in dem Mangold-Urteil gefundene Ergebnis jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert verletzt.

Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung wirkt nicht kompetenzbegründend

Dies gilt nach Ansicht des BVerfG insbesondere für die Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung. Es könne dahinstehen, ob sich ein solcher Grundsatz aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten ableiten ließe. Denn auch eine unterstellte, rechtsmethodisch nicht mehr vertretbare Rechtsfortbildung des EuGH würde erst dann eine hinreichend qualifizierte Verletzung seiner Kompetenzen darstellen, wenn sie auch praktisch kompetenzbegründend wirkte. Mit der Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung sei aber weder eine neue Kompetenz für die Europäische Union begründet noch eine bestehende Kompetenz ausgedehnt worden. Insoweit hätte bereits die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG das Verbot der Altersdiskriminierung für arbeitsvertragliche Rechtsbeziehungen verbindlich gemacht und damit Auslegungsspielräume für den EuGH eröffnet, stellen die Verfassungsrichter klar.

BAG durfte § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht anwenden

Die Beschwerdeführerin sei auch nicht deswegen in ihrer Vertragsfreiheit verletzt, weil das angegriffene Urteil des BAG keinen Vertrauensschutz gewährt habe, so das BVerfG. Das Vertrauen in den Fortbestand eines Gesetzes könne nicht nur durch die rückwirkende Feststellung seiner Nichtigkeit durch das BVerfG, sondern auch durch die rückwirkende Feststellung seiner Nichtanwendbarkeit durch den EuGH berührt werden. Die Möglichkeiten mitgliedstaatlicher Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz seien jedoch unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt. Vertrauensschutz könne von den mitgliedstaatlichen Gerichten demnach nicht dadurch gewährt werden, dass sie eine nationale Regelung, deren Unvereinbarkeit mit Unionsrecht festgestellt wurde, für die Zeit vor Erlass der Vorabentscheidung anwenden.

Innerstaatliche Entschädigung als sekundärer Vertrauensschutz wäre möglich

In der Rechtsprechung des EuGH finden sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass es den mitgliedstaatlichen Gerichten verwehrt wäre, sekundären Vertrauensschutz durch Ersatz des Vertrauensschadens zu gewähren. Zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes sei deshalb zu erwägen, in Konstellationen der rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des EuGH innerstaatlich eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat.

Entschädigungsfrage nicht Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Hieran gemessen hat das BAG die Tragweite eines verfassungsrechtlich zu gewährenden Vertrauensschutzes nicht verkannt. Wegen des gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs durfte es sich außer Stande sehen, Vertrauensschutz dadurch zu gewähren, dass es die zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Ein ohne Verstoß gegen den Anwendungsvorrang möglicher Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik Deutschland für Vermögenseinbußen, die die Beschwerdeführerin durch die Entfristung des Arbeitsverhältnisses erlitten hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BAG.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters

Die Beschwerdeführerin wurde schließlich nicht dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, dass das BAG das Verfahren nicht an den EuGH vorgelegt hat. Das BAGt habe insoweit vertretbar angenommen, nicht zur Vorlage verpflichtet zu sein. Das BVerfG bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung, wonach der Willkürmaßstab, den es allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen anlegt, auch für die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gilt (vgl. LSK 1991, 050103). Das BVerfG sei unionsrechtlich nicht verpflichtet, die Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht voll zu kontrollieren und an der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auszurichten (anders BVerfG in NJW 2010, 1268).


Geschrieben am 01.09.2010 von Grawer und Partner
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