Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache - betriebsverfassungswidrig erlangte Information

BAG, Urteil vom 13.12.2007 – 2 AZR 537/06 = NJW 2008, 2732 ff.

Vorschriften: § 626 BGB; §§ 77, 87 I Nr.1 BetrVG; Art. 1 I, 2 I, 103 I GG; § 286 ZPO

Ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung strafrechtlich relevante Handlungen gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begeht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise. Damit ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft

Die Durchführung von Taschenkontrollen der Mitarbeiter unterliegt unzweifelhaft dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 1 BetrVG.

Beachtet der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr.1 BetrVG oder sich aus einer Betriebsvereinbarung (hier: BV-Personenkontrolle) ergebende Pflichten nicht, so führt dieser Umstand nicht dazu, dass der Arbeitgeber die unstreitige Tatsache eines im Besitz der Arbeitnehmerin während einer Personalkontrolle aufgefundenen Gegenstands (hier: Lippenstift) in einem Kündigungsschutzprozess nicht verwerten kann. Zwar handelt der Arbeitgeber, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats oder ein durch eine Betriebsvereinbarung etabliertes Beteiligungsverfahren missachtet, rechtswidrig. Für diesen Fall sehen aber sowohl das Betriebsverfassungsrecht kollektiv-rechtliche Sanktionen (insbesondere § 23 III BetrVG und den allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch) als auch das Individualarbeitsrecht (z.B. Leistungsverweigerungsrechte) Reaktionsmöglichkeiten vor. Ein mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers ist somit durchaus sanktionsbewehrt. Einer darüber hinausgehenden – individualprozessrechtlichen – Sanktion bedarf es deshalb nicht. Denn es geht bei § 87 I Nr. 1 BetrVG bloß um einen kollektiv-rechtlich vermittelten Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer, nämlich Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer durch bestimmte Verhaltenskontrollen nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrats zuzulassen.. Soweit § 87 I Nr. 1 BetrVG den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers bezweckt, sind die Schutzzwecke dieser Norm und die zivilprozessualen Grundsätze über ein mögliches (Beweis-) Verwertungsverbot identisch.

Einen ordnungsgemäß in den Prozess eingeführten Sachvortrag muss das entscheidende Gericht berücksichtigen. Ein “Verwertungsverbot” von Sachvortrag kennt das deutsche Zivilprozessrecht nicht. Der beigebrachte Tatsachenstoff ist entweder unschlüssig oder unbewiesen, aber nicht “unverwertbar”. Dies gilt umso mehr, wenn der Sachverhalt unstreitig ist. Das Gericht ist an ein Nichtbestreiten (wie auch an ein Geständnis) grundsätzlich gebunden. Es darf für unbestrittene Tatsachen keinen Beweis verlangen und erheben.

Ein solches “Verwertungsverbot” von Sachvortrag würde zudem den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG umfassend einschränken. Aus § 286 ZPO i.V.m. Art. 103 I GG folgt die Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen. Dementsprechend bedarf es für die Annahme eines Verwertungsverbots einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

Erst wenn durch die Verwertung einer rechtswidrig erlangten Information oder eines Beweismittels ein erneuter bzw. perpetuierender Eingriff in rechtlich erheblich geschützte Positionen der anderen Prozesspartei erfolgt, kann ein prozessuales Verbot einer Verwertung in Betracht kommen.

(Das Urteil im Volltext auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts)


Geschrieben am 13.01.2009 von Grawert Partnerschaftsgesellschaft
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