Arbeitsbedingungen – Arbeitszeitgestaltung – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Krankheitsurlaub – Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt – Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub

EuGH, Urteil vom 20.01.2009 – C-350/06 und C-520/06

Vorschriften: § 7 III BUrlG; Art. 7 I, II Richtlinie 2003/88/EG

In dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH stand die Vorlagefrage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zur Entscheidung, ob die deutsche Rechtspraxis mit Art. 7 der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG vereinbar ist, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers, bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen zu erhalten, zum Ende des Urlaubsjahrs, spätestens aber mit dem Ende des Übertragungszeitraums erlischt und der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch finanzielle Vergütung zu ersetzen ist, wenn der Arbeitnehmer anschließend bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt.

Der EuGH hat zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass sie ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verlieren, wenn sie den Urlaub wegen Krankheit nicht antreten konnten. In diesem Fall ist der nicht genommene Urlaub abzugelten. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Jahres oder eines Teils davon arbeitsunfähig erkrankt war und die Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestanden hat.

Die Urlaubsabgeltung ist in der Weise zu berechnen, als hätte der Arbeitnehmer diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Maßgeblich ist daher das gewöhnlich Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs weitergezahlt worden wäre.

Grundsätzlich gilt allerdings, dass der gemeinschaftsrechtliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub weder der Gewährung bezahlten Jahresurlaubs in der Zeit eines Krankheitsurlaubs entgegensteht noch dessen Versagung, soweit der betroffene Arbeitsnehmer seinen Urlaubsanspruch während eines anderen Zeitraums ausüben kann.

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf aber bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitsnehmer nicht davon abhängig gemacht werden, dass er während des Bezugszeitraumes tatsächlich gearbeitet hat. Daher darf der Anspruch nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.


Geschrieben am 09.02.2009 von Grawer und Partner
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