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Klageerhebungsfrist bei Rügen gegen die Kündigungsfrist
Vorschriften: § 4 KSchG, § 7 KSchG
Nach § 4 KSchG muß der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung gerichtlich geltend machen. Anderenfalls gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 15. Dezember 2005 (2 AZR 148/05) entschieden, daß die Frist des § 4 KSchG nicht gilt, soweit der Arbeitnehmer mit seiner Klage nur die Einhaltung der Kündigungsfrist rügt.
Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit. Die Einhaltung der Kündigungsfrist kann somit durch den Arbeitnehmer auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KschG gerichtlich geltend machen.
(Das Urteil im Volltext auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts)
Geschrieben am 16.06.2008 von Kanzlei Grawert und Partner
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