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Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs
Aufgrund einer am 06./07. Juli 2005 erfolgten sozialversicherungsrechtlichen Neubeurteilung der
Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der Bundesagentur für Arbeit ist bei einer Freistellung von der Arbeitspflicht des Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist folgendes zu beachten:
Nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA endet ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unabhängig von dem Ablauf der Kündigungsfrist mit einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbarten unwiderruflichen Freistellung. Dies hat zur Folge, daß die Zeiten nach einer einvernehmlich vereinbarten unwiderruflichen Freistellung bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewertet werden. Nach dieser Ansicht liegt zum Beispiel in dieser Zeit keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht vor, was bei Freistellungszeiten von über einem Kalendermonat zum Fehlen des Krankenversichertenschutz führen kann. Des weiteren wäre die Freistellungzeit nicht als anspruchsbegründende Anwartschaftzeit für das Arbeitslosengeld zu werten.
Um diese für Arbeitnehmer nachteilige sozialversicherungsrechtliche Folge zu vermeiden, ist zu beachten, daß einvernehmliche Freistellungen, die zum Beispiel im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches oder innerhalb einer Abwicklungsvereinbarung vereinbart werden, nicht unwiderruflich erfolgen. Eine widerruflich vereinbarte Freistellung beendet nach Ansicht der Spitzenverbände das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht.
Ebenfalls unschädlich für das sozialversicherungsrechtliche
Beschäftigungsverhältnis ist eine ausschließlich durch den Arbeitgeber einseitig erteilte Freistellung (gleich ob widerruflich oder unwiderruflich), da in diesem Fall der Arbeitnehmer nicht mitgewirkt hat.
Bei dem Vorgesagten handelt es sich bislang um eine seitens der Rechtsprechung noch nicht bestätigte Rechtsauffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der Bundesagentur für Arbeit, die bei der Beurteilung von Freistellungen von deren Mitarbeitern beachtet werden soll.
Soweit Arbeitnehmer im Einzelfall aufgrund dieser Problematik sozialversicherungsrechtliche Nachteile erleiden, sollte gegen belastende Bescheide rechtzeitig Widerspruch bzw. Klage beim zuständigen Sozialgericht eingelegt werden.
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Geschrieben am 16.06.2008 von Kanzlei Grawert und Partner
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