Planergänzung belastet Anwohner des BBI schwer
Das im Planergänzungsbeschluss festgelegte Nachtflugregime bringt für die Anwohner des Flughafens schwerwiegende Beeinträchtigungen ihrer Nachtruhe mit sich. Tatsächlich ermöglicht der Planergänzungsbeschluss einen täglichen 19-Stunden-Flugbetrieb auf dem künftigen BBI. Den durch das erhebliche Luftverkehrsaufkommen während der Tageszeit bereits ganz erheblich belasteten Anwohnern wird täglich lediglich eine „Ruhepause“ in der Nacht von fünf Stunden zugebilligt. Insofern bestehen ganz erhebliche Zweifel daran, ob dieses Zeitfenster ausreicht, um für die Anwohner eine gesunde Nachtruhe zu gewährleisten. Dabei bleibt selbst die Nachtkernzeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr nicht frei von Flugverkehr. Postflüge und Regierungsflüge haben durch den Planergänzungsbeschluss das Privileg erhalten, auch während dieser Kernzeit zu starten und zu landen. Nach hiesigem Dafürhalten dürfte es den Anwohnern relativ gleich sein, ob ihr Schlaf durch ein Passagierflugzeug, ein Postflugzeug oder einen Regierungsflieger gestört wird.
Die im Planergänzungsbeschluss vorgesehene Einschränkung, dass zwischen 23.30 Uhr und 24.00 Uhr sowie zwischen 5.00 Uhr und 5.30 Uhr nur außerplanmäßige Flüge, wie z.B. Verspätungen, Verfrühungen und Bereitstellungsflüge, stattfinden dürfen, hilft im Ergebnis nicht weiter. Denn die Planfeststellungsbehörde führt in ihrer Pressemitteilung selbst aus, dass bis zu 36% der Flüge in der Nachtzeit sogenannte Verfrühungen oder Verspätungen betreffen. Selbst für die von der Behörde angegebene „Durchschnittsnacht“ bedeutet dies in der Zeit zwischen 23.30 Uhr und 24.00 Uhr sowie in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 5.30 Uhr elf Flüge.
Soweit die Behörde versucht, durch die Festlegung von Flugbewegungskontingenten für die Sommer- und Winterflugplanperiode die Auswirkungen des Fluglärms einzuschränken, so ist zunächst festzustellen, dass in der übrigen Zeit, nämlich zwischen 6.00 Uhr und 23.00 Uhr, ein uneingeschränkter Flugverkehr stattfinden darf. Die Kontingente betreffen nur die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr sowie zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr. Während dieser Zeit dürfen z.B. während der Sommermonate immerhin über 9.000 Flugbewegungen durchgeführt werden. Die Verteilung der Flugbewegungskontingente auf die Sommer- bzw. Winterperiode gibt dem Flughafen eine ausgesprochen große Flexibilität. Es ist zu befürchten, dass der Flughafenbetreiber dieses Kontingent so einsetzen wird, dass an bestimmten Spitzentagen, wie z.B. an den Wochenenden während der Sommerferien, ein Maximum an Flugbewegungen abgewickelt wird. Aber selbst in der sogenannten „Durchschnittsnacht“ würde die vorliegende Nachtflugregelung in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr und in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr zu 21 Flugbewegungen führen. Dies würde beinahe eine Flugbewegung alle drei Minuten bedeuten. Wie man in diesem Zusammenhang überhaupt noch von „Nachtruhe“ sprechen kann, bleibt unklar.
Soweit das Ministerium in der Pressemeldung verlautbart, dass sich das Nachtschutzgebiet und das Entschädigungsgebiet deutlich vergrößert haben, so vergisst die Behörde mitzuteilen, dass diese Vergrößerung der Schutzgebiete nicht freiwillig, sondern ausschließlich aufgrund des Erfolges der Kläger in dem vergangenen Klageverfahren erfolgte. Dass die Kläger diesen Erfolg nicht nur für sich selbst, sondern auch für viele andere Anwohner erstritten haben, sei hier nur am Rande erwähnt.
Was die Festlegung des neuen Nachtschutzgebietes angeht, so ist festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde leider nicht den Mut gefunden hat, die sich aus dem FluglärmG ergebenden Grenzwerte für sogenannte „neue Flughäfen“ in Ansatz zu bringen. Diese Grenzwerte hätten für die Anwohner eine zusätzliche Entlastung gebracht.
Wir werden für unsere Mandanten selbstverständlich die Klagemöglichkeiten gegen den Planergänzungsbeschluss prüfen. Wegen des nicht ganz unerheblichen Umfanges des Beschlusses wird diese Prüfung jedoch noch Zeit in Anspruch nehmen.
Berlin, den 21. Oktober 2009
Boermann
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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