Kostenerstattungsvereinbarungen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH unzureichend!

Im Rahmen der Abwicklung der Schallschutzmaßnahmen sind uns nunmehr die ersten Angebote der Flughafengesellschaft zum Abschluss sogenannter Kostenerstattungsvereinbarungen zugegangen. Nach Überprüfung dieser formularmäßigen Angebote müssen wir feststellen, dass diese Angebote in vielerlei Hinsicht nicht den rechtlichen Vorgaben, insbesondere den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses genügen.

Insbesondere ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. Anspruchsberechtigte Anwohner des Flughafens haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer erforderlichen Aufwendungen zum Einbau der sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebenen Schallschutzvorrichtungen. Die in den Kostenvorschussangeboten der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH vorgesehene Deckung der Kosten ist nach diesseitigem Dafürhalten unzulässig.

2. Es spricht vieles dafür, dass die anspruchsberechtigten Anwohner einen Anspruch auf angemessene Kostenvorschüsse für die erforderlichen Aufwendungen haben; sie sind keineswegs auf die von der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH vorgesehene reine Kostenerstattung zu verweisen. Über die bevorschussten Kosten ist dann innerhalb angemessener Zeit abzurechnen. Dies kann zur Rückzahlung, insbesondere aber auch zu Nachforderungen der Anwohner führen.

3. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören diejenigen, die ein Anwohner bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten dürfte. Dabei ist der Ausstattungsstandard der jeweiligen Wohnung / des jeweiligen Hauses zu beachten. Der anspruchsberechtigte Anwohner kann z. B. bei dem Austausch von Fenstern, Fenster in der jeweiligen Qualität verlangen, die auch derzeit eingebaut sind. Die uns vorliegenden Angebote für Kostenerstattungsvereinbarungen sind zu diesem Punkt zumindest unklar.

4. Jedenfalls bei umfangreicheren Arbeiten zum Einbau von Schallschutzvorrichtungen dürften sie Kosten für eine professionelle Bauüberwachung ebenfalls zu den angemessenen und erstattungsfähigen Aufwendungen gehören. Dies ist in den uns derzeit vorliegenden Vereinbarungen jedoch nicht vorgesehen.

5. Bei dem Einbau von Lüftern sehen die uns vorliegenden Vereinbarungen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH vor, dass die zur Stromversorgung dienenden Kabel über Putz verlegt werden. Dies dürfte im Regelfall dem einzuhaltenden Standard in den betroffenen Wohnungen/Häusern nicht genügen. Regelmäßig dürften Anwohner Anspruch auf die Kosten für die Verlegung unter Putz haben.

6. Da die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH durch eigene Gutachter ermitteln lässt, welche Schallschutzvorrichtungen erforderlich sind, muss die Flughafengesellschaft auch für die Richtigkeit dieser Ermittlungen einstehen. Sollte ein betroffener Anwohner Zweifel an der Richtigkeit dieser Ermittlungen haben, so muss er die Möglichkeit haben, diese zunächst auf eigene Kosten von einem „eigenen“ Gutachter überprüfen zu lassen. Sollten sich die Bedenken des Anwohners als berechtigt herausstellen, hat die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH nach diesseitigem Dafürhalten auch die Kosten dieses Gutachters des Anwohners zu erstatten.

Nicht zuletzt wegen der vorstehend beschriebenen Bedenken können wir unseren Mandanten derzeit nicht empfehlen, die von der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH derzeit verwendeten Kostenerstattungsvereinbarungen zu unterzeichnen. Hinsichtlich der vorstehend beschriebenen Bedenken haben wir die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH bereits zu einer Klärung aufgefordert und entsprechende Gespräche angeboten.

Im Übrigen müssen wir darauf hinweisen, dass die vorstehenden Ausführungen die derzeitige Auffassung der hiesigen Kanzlei widerspiegeln. Der obige Text kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Eine Haftung für im Internet publizierte Artikel wird aus generellen Gründen nicht übernommen.

Boermann
Rechtsanwalt