Ergebnis des Erörterungstermins beim Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2010

Zur Vorbereitung des weiteren gerichtlichen Verfahrens hatte das Bundesverwaltungsgericht für den 21. Juli 2010 einen sogenannten Erörterungstermin anberaumt. Insoweit ist vorauszuschicken, dass es sich bei einem Erörterungstermin nur um einen vorbereitenden Termin handelt, der im Gegensatz zu der eigentlichen mündlichen Verhandlung nicht öffentlich ist und – wie vorliegend – auch vor dem berichterstattenden Richter durchgeführt werden kann.

Gegenstand dieses Termins sollten vier Themenkomplexe sein:

  1. die Problematik, ob die geschwärzten Passagen in den Stellungnahmen der Air Berlin und der Lufthansa geheimhaltungsbedürftig sind;
  2. die Vollständigkeit der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, insbesondere hinsichtlich der Korrespondenz zwischen der Planfeststellungsbehörde, ihren Gutachtern und ihren rechtlichen Beratern;
  3. die Nachvollziehbarkeit des Prognosegutachtens der Intraplan;
  4. der terminliche Ablauf des weiteren Verfahrens.
Zusammengefasst hatte der Erörterungstermin folgende Ergebnisse:

Zu 1.
Wohl nicht zuletzt auf den erheblichen Druck der Kläger haben die Lufthansa und etwas später ihr folgend die Air Berlin der vollständigen Offenlage ihrer Stellungnahmen ohne die sogenannten „Schwärzungen“ zugestimmt. Ohne die Freigabe der ungeschwärzten Stellungnahmen wäre es wohl zu einem gesonderten Verfahren vor dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts gekommen. Dieser Fachsenat hätte darüber entscheiden müssen, ob die geschwärzten Passagen tatsächlich geheimhaltungsbedürftig sind. Durch die vor dem Termin erfolgte Offenlage der in Rede stehenden Gutachten hatte sich dieser Punkt im Erörterungstermin erledigt.

Zu 2.
Zur Vollständigkeit der Verwaltungsvorgänge stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Korrespondenz der Planfeststellungsbehörde mit der Intraplan und dem lärmmedizinischen Gutachter, aber auch die vorprozessuale Korrespondenz mit ihren juristischen Beratern Gegenstand der Verwaltungsvorgänge ist. Auf entsprechende Einwände der Prozessbevollmächtigten der Behörde hin stellte das Gericht ausdrücklich klar, dass es insoweit nicht darum gehe, Kenntnis von den Honorarabrechnungen der Rechtsanwälte zu erhalten. Das Gericht machte jedoch deutlich, dass nach seinem Dafürhalten keine Zweifel daran bestehen, dass die sonstige Korrespondenz nebst Vermerken etc. Gegenstand der Verwaltungsvorgänge ist.

Darüber hinaus bemängelte das Gericht, dass die Behörde – nach eigener Auskunft – über ihre Gespräche mit den Vertretern verschiedener Luftverkehrsgesellschaften keinerlei Vermerke gefertigt hat. Nach Auffassung des Gerichts hätten solche Vermerke zu einer ordentlichen Aktenführung gehört. Auch hier hatten sich im Ergebnis die von den Klägern formulierten erheblichen Bedenken gegen die Vollständigkeit der Verwaltungsvorgänge bestätigt.

Zu 3.
Das Gericht äußerte die Auffassung, dass das Prognosegutachten – jedenfalls ohne weitere Erläuterungen – nicht hinreichend nachvollziehbar ist. Dementsprechend seien weitere Darlegungen seitens der Behörde zu den ermittelten Nachtflugzahlen erforderlich. Darüber hinaus forderte das Gericht die beklagte Behörde auf, die Ermittlung der Nachtflugbewegungen nachvollziehbar darzustellen und die entsprechenden Datengrundlagen offenzulegen. Auch insoweit folgte das Gericht einem wesentlichen Bedenkenpunkt der Kläger. Diese haben in der Klage ausführlich dargetan, dass das Intraplan-Gutachten, welches die Behörde der Ermittlung der Nachtflugzahlen zugrunde gelegt hat, eine „Blackbox“ darstellt und schlichtweg nicht überprüfbar ist.

Hier wird sich zeigen, ob die Behörde in der Lage ist, zu dieser Frage die erforderliche Nachvollziehbarkeit darzulegen. Bereits im Rahmen des Erörterungstermins stellten die Klägervertreter ihre Bedenken dar, wonach bereits jetzt absehbar ist, dass die Zahlen aus dem Prognosegutachten der Intraplan teilweise im Widerspruch zu den angeblich zugrunde liegenden Gutachten stehen.

Im Ergebnis ist hierzu festzuhalten, dass die Behörde zu erheblichen Nachbesserungen verpflichtet worden ist. Dies zeigt, dass die von den Klägern geäußerten Bedenken durchaus erheblich sind. Die rechtliche Bedeutung der von der Intraplan prognostizierten Nachtflugzahlen wird sich aber erst dann abschließend beurteilen lassen, wenn die insofern vom Gericht geforderten ergänzenden Stellungnahmen vorliegen.

Zu 4.
Der weitere Verfahrensgang im hiesigen Verfahren gestaltet sich so, dass die Klageerwiderungen der Planfeststellungsbehörde und der Flughafengesellschaft bis zum 15. August 2010 vorliegen müssen. Zu den Hinweisen und Bedenken des Gerichts müssen die Vorbenannten bis zum 15. Oktober 2010 Stellung nehmen. Wir können dann auf die Klageerwiderungen und die Stellungnahmen bis zum 15. Dezember 2010 erwidern. Die mündliche Verhandlung wird im ersten Halbjahr 2011 erfolgen, vermutlich im zweiten Quartal.