Die wichtige Frist des 31.12.2010
1.Mit diesem Tag endet der Schutz vor dem gutgläubigen Erwerb der Grundstücke. Was bedeutet das?
Da die Eintragung der Dienstbarkeiten lediglich in die Grundbücher fingiert ist, kann bei einem Eigentümerwechsel des Grundstücks der neue Erwerber die bisher überwiegend nicht eingetragene Belastung durch ein Leitungsrecht nicht erkennen.Grundsätzlich gilt aber gemäß § 892 BGB der Gutglaubensschutz, das heißt das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs. Dies bedeutet, dass der neue Erwerber das Grundstück nach § 892 BGB lastenfrei, also ohne Leitungsrechte, gutgläubig erwerben kann, solange eine Belastung nicht im Grundbuch eingetragen ist. Dies wiederum hätte ohne den durch § 9 GBBerG geregelten Schutz der Leitungsrechte bedeutet, dass die Versorgungsunternehmen, die sich nicht rechtzeitig um die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch bemüht hätten, im Falle eines Verkaufs das Leitungsrecht verloren hätten. Damit wäre der Schutz des Grundbuchbereinigungsgesetzes unterlaufen worden. Deshalb hat der Gesetzgeber als Schonfrist den 31.12.2010 eingeräumt.
Bis dahin ist der gutgläubige Erwerb, also der lastenfreie Erwerb hinsichtlich etwaiger Dienstbarkeiten wegen der Leitungsrechte der Versorgungsunternehmen trotz fehlender entsprechender Grundbucheintragung nicht möglich.
Dies bedeutet, dass ab dem 01.01.2011, der Erwerber das Grundstück gutgläubig lastenfrei - also ohne Leitungsrecht - erwerben kann, sofern bis dahin noch keine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist.
Aber:
Wird ein Grundstück nicht veräußert, erlischt das Leitungsrecht der Versorgungsunternehmen und die kraft Gesetzes begründete beschränkte persönliche Dienstbarkeit ab dem 01.01.2011 nicht automatisch. Insoweit gilt die gesetzliche Fiktion auch über den 01.01.2011 hinaus. Das hat zur Folge, dass das Grundstück aufgrund des Leitungsrechts kraft Gesetzes mit einer Dienstbarkeit belastet ist unabhängig davon, ob diese am 01.01.2011 bereits im Grundbuch eingetragen ist.
Es ist wahrscheinlich, dass für große Teile der Leitungsrechte der Versorgungsunternehmen erst nach 2010 entsprechende Dienstbarkeiten in den jeweiligen Grundbüchern eingetragen werden und der Grundstückseigentümer demzufolge erst nach Jahren von diesen möglichen Leitungsrechten Kenntnis erlangt und erst dann mit erheblicher Verzögerung ggf. Ausgleichszahlungen von den Versorgungsunternehmen verlangen kann.
2.Fälligkeit der Entschädigung
Mit dem 31.12.2010 werden die Entschädigungsanprüche spätestens fällig.Weitere Informationen hier.

