Teil 1
1. Bestandsaufnahme
Wir regen an, den Gesamtbestand ihrer Liegenschaften im Beitrittsgebiet unter Benennung des Stadtbezirks/bzw. Ortsteile, der jeweiligen Postleitzahlen, Straßenbezeichnungen und Hausnummern und soweit bekannt, unter Angabe der Gemarkung, der Flur und der Flurstücksnummern zu erfassen. Maßgeblicher Bestandszeitpunkt ist für Strom-, Gas- und Fernwärmeleitungen und – anlagen der Stichtag 11.01.1993 sowie für Wasserleitungen und –anlagen der Stichtag 25.12.1995. Das bedeutet, dass Sie jeweils zu diesen Stichtagen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen sein müssen. Nur so wird sichergestellt, dass auch Entschädigungsansprüche wegen Leitungsrechten für bereits veräußerte Grundstücke geprüft und gesichert werden können.2. Im Bescheinigungsverfahren: Abgleich mit den Veröffentlichungen
Basierend auf der Bestandsliste kann ein Abgleich mit denjenigen Flurstücken vorgenommen werden, die seit Inkrafttreten des GBBerG bis heute mit einem Leitungsrecht belastet und damit als ausgleichspflichtig in dem offiziellen Bescheinigungsverfahren bereits veröffentlicht wurden.Selbstverständlich sind wir gerne bereit, diesen Abgleich vorzunehmen oder Ihre Mitarbeiter dabei zu unterstützen und ggf. anzuleiten.
Der Aufwand hängt von der Anzahl der betroffenen Grundstücke und von der Anzahl der Behörden ab, die in der konkreten Region die Freigabebescheinigungen erteilen.
Beí der zuständigen Behörde ist zu prüfen, welche Grundstücke von einem abgeschlossenen oder einem laufenden Bescheinigungsverfahren betroffen sind. Das Verfahren unterscheidet in den Bundesländern nur dadurch, dass vereinzelt die betroffenen Flurstücke nicht direkt veröffentlicht werden. Die Überprüfung, welche Grundstücke tatsächlich betroffen sind, kann dann teilweise erschwert sein. Im Einzelfall finden wir aber hierfür Lösungen.
3. Im Bescheinigungsverfahren: Abgleich mit zukünftigen Veröffentlichungen
Auf Grundlage Ihrer Aufstellung des Immoblienbestandes kann ein laufender Abgleich mit den zukünftigen Veröffentlichungen der Bescheinigungsverfahren im Amtsblatt Ihrer Region erfolgen.In den nächsten Jahren sind noch zahlreiche weitere Anmeldungen der Versorgungsunternehmen zu erwarten. Bei diesen „Neufällen“ kann man durch rechtzeitige Einsicht in die bekannt gemachten Leitungspläne die korrekte Erfassung der Leitungsrechte überwachen.
Der Vorteil: So ist sichergestellt, dass Sie rechtzeitig Einwände gegen vermeintliche Leitungsrechte, die tatsächlich gar nicht bestehen, oder in den Lageplänen falsch eingezeichnete Leitungen und Anlagen i.S.d. § 9 GBBerG erheben können. Die richtige Bekanntmachung der Leitungsrechte kann entscheidenden Einfluss auf die spätere Höhe der Ausgleichszahlung haben. Des weiteren ist frühzeitig erkennbar, welche Grundstücke betroffen sind, und es besteht ausreichend Zeit für die gutachterliche Feststellung der Kriterien, die für die Höhe der zu erwartenden Ausgleichszahlung maßgeblich sind.

