Das Grundbuchbereinigungsgesetz

a) Rechtsgrundlagen

Wichtigste Rechtsgrundlage ist das GBBerG, das am 25.12.1993 in Kraft getreten ist. § 9 GBBerG regelt das Verfahren zum Leitungsrecht der Versorgungsunternehmen und zur Begründung der "beschränkten persönlichen Dienstbarkeit" kraft Gesetzes. Den Gesetzeswortlaut finden Sie hier.

§ 9 GBBerG betraf zunächst nur Leitungsrechte für Leitungen und Anlagen für Elektrizität, Gas, und Fernwärme. Am 11.01.1995 ist die Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) in Kraft getreten. Diese ergänzt § 9 GBBerG und erstreckt das Verfahren zur Absicherung der Leitungsrechte mit Wirkung ab 11.01.1995 auch auf Wasserleitungen/-anlagen. Den Gesetztewortlaut der Verordnung finden Sie hier.

Gemäß § 9 Abs. 11 GBBerG gelten die Regelungen zu den Leitungsrechten entsprechend u.a. für Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post, Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen.

b) Fiktion der Eintragung und Stichtage

Bemerkenswert ist die Wirkung dieser Regelungen. Mit Inkrafttreten der Vorschriften
werden für die tatsächlich am 03.10.1990 sowie an den jeweiligen Stichtagen vorhandenen und genutzten Leitungen und Anlagen Leitungsrechte in Form von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch begründet.

Wichtig! Entscheidend sind dabei Stichtage:

  • 25.12.1993 für Strom-, Gas-, und Fernwärmeleitungen sowie -anlagen
  • 11.1.1995 für Wasserleitungen und – anlagen
  • 1. 8. 1996 für die in § 9 Abs.11 S. 1 GBBerG bezeichneten sonstigen Anlagen und Leitungen
Das bedeutet, dass das Gesetz für alle Leitungen und Anlagen, die an diesem Tag nicht genutzt oder später installiert wurden, nicht anwendbar sind. Zu diesen und weiteren Ausschlusskriterien hier mehr.

Bei der Begründung der Dienstbarkeit handelt es sich um eine Fiktion. Tatsächlich sind bei einem Blick in die Grundbücher die Dienstbarkeiten für die Leitungsrechte häufig noch nicht eingetragen. Dies verstärkt die Problematik, da die Eigentümer und Erbbauberechtigten überwiegend keine Kenntnis von etwaigen Leitungsrechten der Versorgungsunternehmen und der daraus resultierenden Ausgleichsansprüche gemäß § 9 GBBerG haben.

Hinzu kommt, dass die Versorgungsunternehmen den tatsächlichen Verlauf ihrer Leitungen oft nicht kannten oder erst jetzt vor der sich nähernden Frist des 31.12.2010 Ermittlungen zum Verlauf der Anlagen und Leitungen und dadurch betroffenen Grundstücken veranlasst haben.

Was eine solche (beschränkte persönliche) Dienstbarkeit rechtlich überhaupt bewirkt, finden Sie hier.




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