Wie hoch ist der Entschädigungsanspruch?
§ 9 GBBerG enthält zur Höhe der Ausgleichszahlung für die Beeinträchtigtung eines Grundstücks durch das Leitungsrecht keine eindeutige Regelung:
Verlangt werden kann nur der Betrag, „der für ein solches Recht allgemein üblich ist“. Hier bedarf es einer intensiven Beratung sowohl durch Juristen als auch durch einen sachverständigen Ingenieur und Vermesser. Klare höchstrichterliche Rechtssprechung hat sich hier noch nicht abschließend herausgebildet. Es herrscht bereits Streit über die Berechnungsgrundlagen bei Entschädigungen für Leitungsrechte.
Sicher ist lediglich, dass anders als in § 5 Abs. 3 VerkFlBerG der tatsächliche Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung der jeweiligen Wertminderung zum jeweiligen Stichtag 25.12.1993 oder 11.1.1995 und nicht der Ankaufswert maßgeblich ist. Der Ausgleich wird auch nicht wie nach § 118 SachenRBerG halbiert, sondern besteht in voller Höhe.
Das Entschädigungsrecht unterscheidet die Entschädigung für den Rechtsverlust (für den Leitungsstreifen) vergleichbar mit § 95 BBauG und die Entschädigung für andere Vermögensnachteile (Durchschneidungsschäden) vergleichbar mit § 96 Abs. 1 Nr. 2 BBauG. Das Entschädigungsrecht kennt immer beide Tatbestände. Daher sollte nicht nur die Leitungsstreifen einschließlich etwaiger Schutzstreifen isoliert entschädigt werden, sondern richtigerweise die Gesamtbeeinträchtigung des Grundstücks durch das jeweilige Leitungsrecht.
Solche Details können erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigungsansprüche haben.
In Extremfällen kann das Grundstück z.B. zwar nur zu 10 % mit Leitungen oder Anlagen i.S.d. § 9 GGBerG überbaut sein, bei so genannten „Durchschneidungsschäden“ insgesamt aber fast wertlos sein. Es ist ferner zu berücksichtigen, in welcher Weise das Grundstück sonst genutzt wird. Handelt es sich z.B. um Gartenland, dürfte die Beschränkung durch ein bestehendes Leitungsrecht nur gering sein. Es können aber gerade in den neuen Bundesländern auch Fälle auftreten, bei denen durch die Leitung das Grundstück in seiner vorgesehenen Nutzungsmöglichkeit z.B. der zukünftigen Bebaubarkeit erheblich eingeschränkt wird und dadurch auch sein Verkehrswert sinkt. Hierzu könnte bei den zuständigen Planungsämtern zur Ermittlung der am Stichtag planungsrechtlichen zulässigen Bebbauung/Nutzung recherchiert werden. War beispielsweise ein landwirtschaftlich genutztes Feld mit einer Überlandwasserleitung bebaut, müsste sich die Entschädigung erhöhen, sofern die Fläche im Bebauungsplan als bebaubar ausgewiesen war.
Richtigerweise hängt die Höhe des Ausgleichs deshalb von der Qualität des Grundstücks und dem Maß ab, in dem seine Nutzung durch die Anlage oder die Leitung und damit durch das Leitungsrecht beeinträchtigt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Grundstückswert ist ebenfalls der jeweils einschlägige Stichtag.
PRAXISHINWEIS:
Verhandlungen mit den Versorgungsunternehmen über die Höhe der Entschädigung sollten nach unserer Erfahrung nicht ohne Ingenieursachverstand und spezielle Rechtskenntnisse geführt werden.
Nach einer ersten sondierenden Schätzung durch einen spezialisierten Anwalt kann festgestellt werden, ob es sinnvoll ist, weitere kostenauslösende Maßnahmen (Sachverständigengutachten, Ortstermine, Akteneinsichten etc.) zu veranlassen.
Unser Beratungsangebot richtet sich an
- Unternehmen aus der Immoblienwirtschaft
- Städte, Landkreise und Gemeinden
- sonstige Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte
Näheres finden Sie unter unserem Beratungsangebot.

