Geltendmachung des Anspruch

In der Praxis verkennen viele Grundstückseigentümer, dass sie ihre Entschädigungsansprüche für die Leitungsrechte gegenüber den Versorgungsunternehmen ausdrücklich selbst geltend machen müssen.

Sie müssen zum Nachweis ihrer Eigentümerstellung einen Grundbuchauszug beim Versorgungsunternehmen vorlegen. Über die Höhe der Entschädigung für das Leitungsrecht muss dann mit dem Versorgungsunternehmen verhandelt werden.

In Sonderfällen gilt:
Wurde das Grundstück bspw. seit den Stichtagen vererbt, müssen die jetzigen Berechtigten ihre Erbenstellung durch Erbscheine belegen.

Sollte das Grundstück veräußert worden sein, ist der alte Eigentümer hinsichtlich der Entschädigung für das Leitungsrecht anspruchsberechtigt. Der neue Eigentümer kann die Entschädigung nur verlangen, wenn er nachweist, dass der alte Eigentümer ihm seinen Entschädigungsanspruch abgetreten hat.




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