Ausschlusstatbestände
keine Entschädigung wird bei Leitungsrechten für Leitungen und Anlagen gewährt, die
1. nicht sowohl am 03.10.1990 als auch am jeweils gültigen Stichtag (25.12.1993 bei Strom-, Fernwärme- und Gasleitungen sowie - anlagen bzw. 11.1.1995 bei Wasserleitungen und –anlagen) genutzt wurden, also bspw. erst nach dem 03.10.1990 angelegt wurden oder vor dem Stichtag außer Betrieb gingen
2. über öffentliche Verkehrswege und -flächen führen
3. für das Versorgungsunternehmen ohne Bedeutung sind und bei denen es auf das Leitungsrecht und die Dienstbarkeit deshalb verzichtet
WICHTIG:
4. der Versorgung der Eigentümer auf dem Grundstück dienen. Nach den für die einzelnen Versorgungsunternehmen an den Stichtagen geltendenden Verordnungen (AVBGasV, AVBEltV, AVBFerwärmeV und AVB-WasserV) ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, Leitungen entschädigungslos zu dulden, die der örtlichen Versorgung seines Grundstücks dienen.
Dieses Ausschlusskriterium reduziert die Zahl der ausgleichspflichtigen Grundstücke erheblich. Dennoch bleiben eine Vielzahl von Grundstücken betroffen. Alleine die Berliner Wasserbetriebe rechnen in den nächsten Jahren mit über 110 Mio € Entschädigungszahlungen.

