Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist, wer zum jeweiligen Stichtag (also am 25.12.1993 bei Strom-, Fernwärme- und Gasleitungen sowie -anlagen am 11.1.1995 bei Wasserleitungen und –anlagen)
Eigentümer oder Erbbauberechtigter des von einem Leitungsrecht betroffenen Grundstücks war.

Dadurch entsteht die Problematik, dass bei zwischenzeitlichem Eigentumswechsel der alte Eigentümer von der neuen Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch aufgrund einer Eintragungsmitteilung des Grundbuchamtes gar keine Kenntnis mehr erlangt. Diese Mitteilung geht ausschließlich dem neuen Eigentümer zu, der jedoch nicht anspruchsberechtigt ist.
Der neue Eigentümer könnte allerdings mit dem ehemaligen Eigentümer über die Abtretung des diesem zustehenden Entschädigungsanspruchs verhandeln.



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