Die Fälligkeit und Verjährung der Entschädigung
Die Fälligkeit der Ansprüche
Die Voraussetzung für die Ausgleichszahlung ist in der Regel die Eintragung der beschränkten perönlichen Dienstbarkeit zur Absicherung des Leitungsrechts im Grundbuch. Darüber hinaus muss der Grundstückseigentümer das Versorgungsunternehmen zur Zahlung der Entschädigung für das Leitungsrecht auffordern.Das Gesetz sieht vor, dass die Zahlung in zwei jeweils hälftigen Teilbeträgen erfolgt. Die Fälligkeit der ersten Rate tritt mit Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch und nach Zugang der Zahlungsaufforderung des Grundstückseigentümers an das Versorgungsunternehmen, frühestens ab 01.01.2001 ein. Der zweite Teilbetrag ist, sofern die Dienstbarkeit bereits im Grundbuch eingetragen ist und der Grundstückseigentümer das Versorgungsunternehmen zur Zahlung des Ausgleichs für das Leitungsrecht aufgefordert hat, spätestens ab 31.12.2010 fällig und ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
Für den Fall, dass bis zum 31.12.2010 zur Absicherung des Leitungsrechts keine Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgt ist, beginnt die Fälligkeit der gesamten Ausgleichszahlung ab dem 01.01.2011 und nicht erst mit der Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch und der Zahlungsaufforderung des Grundstückseigentümers. Grund ist, dass der Gesetzgeber die Fälligkeit insgesamt ab diesem Tag wollte, unabhängig davon, ob die Dienstbarkeit eingetragen ist oder nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24.02.2005 zum Az. V R 145/05 ausdrücklich so entschieden.
Die Verjährung der Ansprüche
Ab Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch und Fälligkeit der Zahlung beginnt gemäß §§ 195, 199 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist, die drei Jahre beträgt, mit der Folge, dass der Grundstückseigentümer bei bis zum 31.12.2010 erfolgter Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch spätestens bis 31.12.2013 seinen Ausgleichsanspruch für die Beeinträchtigung durch das leitungsrecht gegenüber dem Versorgungsunternehmen – notfalls gerichtlich - durchgesetzt haben muss.
Ungeklärt ist die Frage, welche Verjährungsfrist gilt, wenn eine Dienstbarkeit im Grundbuch nicht eingetragen wird, aber ausweislich der öffentlichen Bekanntmachung offenkundig ist, dass ein Bescheinigungsverfahren durchgeführt wurde. In einem solchen Fall sind die Belastung durch das Leitungsrecht und demzufolge das Bestehen des Ausgleichsanspruchs des Grundstückseigentümers absehbar, auch wenn noch keine Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgt ist.
In Betracht käme hier die regelmäßige drei- aber auch die außerordentliche zehnjährige Verjährungsfrist, jeweils beginnend ab 01.01.2011. Jedenfalls größeren juristischen Personen und Körperschaften, insbesondere Städten, Landkreisen, Gemeinden, Kirchen und größeren Wohnungsbaugesellschaften, die eigene Rechtsabteilungen haben, empfehlen wir, vorsorglich von einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB auszugehen. Es ist durchaus vertretbar, diesen die Überwachung der Veröffentlichungen etwaiger Bescheinigungsverfahren zu Leitungsrechten gemäß § 9 GBBerG im Amtsblatt zuzumuten, um rechtzeitig festzustellen, ob eigene Grundstücke von den Veröffentlichungen über Leitungsrechte im Amtsblatt betroffen sind und insoweit möglicherweise Ansprüche gegen die jeweiligen Versorgungsunternehmen auf Zahlung eines Wertausgleichs bestehen und geltend gemacht werden müssen. Das bloße Abwarten auf die Eintragungsmitteilung des Grundbuchamtes ist jedenfalls mit dem Risiko der Verjährung behaftet.

