Die Eintragungsmitteilung des Grundbuchamtes
Ab dem 31.12.2010 besteht die Gefahr, dass das Grundstück durch einen Dritten gutgläubig lastenfrei erworben wird.
Offenbar haben einige Versorgungsunternehmen trotz erteilter Freigabebescheinigung die Dienstbarkeit zur Absicherung des Leitungsrechts bisher nicht im Grundbuch eintragen lassen.
Sofern nach dem Bescheinigungsverfahren die Eintragung der Dienstbarkeit beantragt wird, muss das Grundbuchamt die Eintragung auch vornehmen. Der Grundstückseigentümer erhält dann eine formlose Mitteilung des Grundbuchamtes über die im Grundbuch zur Absicherung des Leitungsrechts eingetragene Dienstbarkeit.
Die erste Dienstbarkeit ist mit Zustimmung des Eigentümers eingetragen worden, also im Wege der Verhandlungslösung.
Die zweite Dienstbarkeit für die E.ON edis ist im Bescheinigungsverfahren eingetragen worden (dies ist an der Formulierung "gemäß Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung" erkennbar).
Haben Sie bereits eine solche Mitteilung erhalten und möchten über ihre Rechte beraten werden, können Sie uns über unser Beratungsangebot hier kontaktieren.

