Das Bescheinigungsverfahren
Was bescheingt die Behörde?
Dieses Verfahren ist im Grundbuchbereinigungsgesetz und der Sachenrechts-DV genau geregelt. Danach kann das Versorgungsunternehmen bei einer jeweils zuständigen Behörde im Wege des sog. „Bescheinigungsverfahrens“ eine Freigabebescheinigung zur Feststellung des Leitungsrechts beantragen. Mit dem Antrag hat das Versorgungsunternehmen einen Lageplan vorzulegen, aus dem sich die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks mit Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, ggf. die Bezeichnung (also Straße und Hausnummer) und die vermeintliche Lage der Leitung einschließlich des Schutzstreifens ergibt. Die von diesen Anträgen der Versorgungsunternehmen betroffenen Grundstücke werden meist (es gibt Ausnahmen) unter Nennung der Gemarkung, der Flur und der Flurstücksnummer in den jeweils einschlägigen Amtsblättern der Landkreise regelmäßig veröffentlicht.Die Behörde legt die vom Versorgungsunternehmen eingereichten Anträge und Unterlagen, also u.a. die Leitungspläne, vier Wochen zur Einsichtnahme und zur Geltendmachung von Einwendungen gegen die vom Versorgungsunternehmen geltend gemachten Leitungsrechte aus.
Erhebt der Eigentümer im Bescheinigungsverfahren keinen Widerspruch gegen das zur Eintragung vorgesehene Leitungsrecht, erteilt die Behörde dem Versorgungsunternehmen eine entsprechende Freigabebescheinigung. Dies ist der Regelfall, da kaum ein Eigentümer die Bekanntmachungen in den Amtsblättern verfolgt.
In der Freigabebescheinigung werden dann der konkrete Leitungsverlauf und der Umfang des Leitungsrechts und damit das Maß der Belastung des Grundstücks, wie von den Versorgungsunternehmen beantragt, behördlich bestätigt. Mit dieser Bescheinigung kann das Versorgungsunternehmen beim Grundbuchamt die Eintragung der Dienstbarkeit zur Absicherung des Leitungsrechts erwirken, ohne dass der belastete Grundstückseigentümer dies in diesem Stadium noch verhindern kann.
Sofern die Leitungsrechte fehlerhaft bescheinigt werden, kommt es zu einer fehlerhaften Grundbucheintragung. Dies kann wiederum negativen Einfluss auf die Höhe der Ausgleichszahlung haben.
Erhebt der Eigentümer allerdings frühzeitig fundierte Einwände gegen den Antrag des Versorgungsunternehmens, ist die Behörde verpflichtet, die Unterlagen nochmals zu prüfen, wenn Differenzen über Lage und/oder Schutzstreifen der Anlagen und Leitungen bestehen. Hierbei ist allerdings regelmäßig Ingenieursachverstand erforderlich, um frühzeitig fundierte Einwände gegen die beantragten Leitungsrechte gegenüber dem Versorgungsunternehmen erheben zu können. Bereits im Stadium des Freigabeverfahrens können wichtige Weichen für die Berechnung späterer Ausgleichsleistungen gestellt werden. Berechnen die Versorgungsunternehmen beispielsweise die Schutzflächen zu gering, ist es nicht oder nur mit großem Aufwand möglich, die dann erfolgte Fehleintragung des Leitungsrechts im Grundbuch zu berichtigen.
Hier kann es also sinnvoll sein, schon früh fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen. Dies ist aber einzelfallbezogen zu prüfen.
Welche Behörde ist für welches Grundstück zuständig?
Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Gebiete kann hierzu keine pauschale Auskunft gegeben werden. Für Wasser- und Telekommunikationsleitungen sind oftmals verschiedene Bewilligungsbehörden zuständig. In Berlin wurde für Wasser-, Fernwärme-, Gas- und Stromleitungen/anlagen eine zentrale Stelle bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft eingerichtet.Wir beraten Sie hierzu gerne. Wir können für Sie die richtige Behörde recherchieren und Einsicht in die Antrags- und Planungsunterlagen nehmen. Näheres finden Sie unter unserem Beratungsangebot.

