Besonderheiten bei der Entschädigung von Leitungsrechten in den neuen Bundesländern

In den neuen Bundesländern gelten Besonderheiten bei rechtlichen Sicherung von Leitungsrechten.

Nach § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes werden zur Absicherung von Energieanlagen in den neuen Bundesländern beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten des jeweiligen Versorgungsunternehmens begründet. Das Grundbuchbereinigungsgesetz sieht zur Eintragung dieser gesetzlich begründeten Dienstbarkeiten ein Bescheinigungsverfahren vor. Bei diesem Verfahren kann das Versorgungsunternehmen die Grundbuchberichtigung beantragen. Es muss hierfür entweder dem Grundbuchamt den Verlauf der Leitung auf den betroffenen Grundstücken nachweisen, indem es eine öffentliche oder eine öffentlich beglaubigte Urkunde vorlegt. Alternativ kann eine Bewilligung des Grundstückseigentümers vorgelegt werden.

Die Sachenrechts-Durchführungsverordnung regelt in § 1, dass § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes auf die näher beschriebenen Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie der Wasserwirtschaft anzuwenden sind und begründet für diese Anlagen ebenfalls eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.

Was wird entschädigt?

Neben der Entschädigung für den Rechtsverlust im Sinne des § 95 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Entschädigung für andere Vermögensnachteile im Sinne des § 96 BauGB zu berücksichtigen.

Entschädigung für den Rechtsverlust

Der Berechtigte – in der Regel ein Versorgungsunternehmen – kann zur Sicherung der Ver- und Entsorgung über ein fremdes Grundstück Leitungen verlegen, wobei das Grundstück jederzeit zum Zweck der Unterhaltung der Leitung betreten werden darf. Meistens werden die Leitungen unterirdisch verlegt.

Die Höhe der Wertminderung wird meistens nach dem Schutzstreifen bemessen. In der Regel ist der Schutzstreifen bei unterirdischen Leitungen etwa 10 Meter breit. Die Wertminderung der von dem Schutzstreifen bedeckten Grundstücksfläche kann zwischen 10 und 80 Prozent des Bodenpreises betragen. Wie hoch die Wertminderung ist, kann meistens nur im Einzelfall durch Erstattung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Von pauschalierten Entschädigungen – etwa von 20 Prozent des Verkehrswertes – wird abgeraten.



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Entschädigung für andere Vermögensnachteile

Wird das Grundstück durch eine ungünstige Lage des Schutzstreifens nur eingeschränkt nutzbar, zum Beispiel eingeschränkt bebaubar, ist die Wertminderung auf das gesamte Grundstück zu beziehen. Falls die Nutzungsbeschränkung durch ein Leitungsrecht zu nachhaltigen wirtschaftlichen Einbußen führt, kann die Wertminderung auch durch die Kapitalisierung der Mindereinnahmen mit dem Barwertfaktor für „ewige Rente“ ermittelt werden. Zur Ermittlung der Entschädigung wird die Erstattung eines Sachverständigengutachtens empfohlen.



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Geschrieben am 26.08.2009 von Grawer und Partner
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1 Kommentar zum Artikel "Besonderheiten bei der Entschädigung von Leitungsrechten in den neuen Bundesländern":

Am 11.09.2009 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Lang,

mit Interesse habe ich Ihre Veröffentlichung gelesen. Bekomme ich nun für die über mein Grundstück verlaufende Gasleitung eine Entschädigung, auch wenn ich selbst kein Gas beziehe? Wie wird die Entschädigung berechnet? Welche Anwaltsgebühren kommen auf mich zu, wenn ich Sie mit der Geltendmahung meiner Entschädigugnsansprüche beautrage.

Für eine baldige Rückmeldung wäre ich dankbar.

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