Zweites Beispiel aus dem Versicherungsrecht

Der Fall:

Beim Versicherungsnehmer wird eingebrochen. Der Versicherer lehnt es ab, die gestohlenen Gegenstände komplett zu ersetzen, weil das Fenster auf Kipp stand oder die Tür nicht abgeschlossen war oder weil der Versicherungsnehmer sonst den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben soll.

Das Problem:

Natürlich brauchte der Versicherer in solchen Fällen nach altem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) überhaupt keine Entschädigung zu leisten und kann er nach neuem VVG seine Leistung immerhin kürzen. Aber stets musste und muss er nachweisen, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers grob fahrlässig und kausal für den Versicherungsfall war; ansonsten hatte und hat er nach altem wie neuem VVG den Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

Die Lösung:

Ist der genaue Zeitpunkt des Einbruchs wie so häufig nicht bekannt, wird dem Versicherer der Kausalitätsnachweis jedoch nicht gelingen. Steht in unserem Beispielsfall also nur fest, dass der Versicherungsnehmer sein Haus/seine Wohnung um 12.00 Uhr mittags verlassen hat und dass vor seiner Rückkehr um 18.00 Uhr (durch das Kipp-Fenster oder die nur zugezogene, nicht verschlossene Tür usw.) eingebrochen wurde, so mag der Versicherer nachweisen, dass der Versicherungsnehmer im allgemeinen grob fahrlässig gehandelt hat. Da der Versicherer aber nicht den Zeitpunkt des Einbruchs kennt, kann er aber gerade nicht nachweisen, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers sich als grobe Fahrlässigkeit kausal auf den Einbruch konkret ausgewirkt hat. Es ist nach gefestigter Rechtsprechung nämlich sehr wohl ein Unterschied, ob Fenster und Tür usw. nur eine halbe Stunde oder fünf Stunden nicht ver-schlossen waren, ehe eingebrochen wurde. Im ersten Fall wird das Verhalten des Versicherungsnehmers wegen der relativ kurzen Zeit typischerweise nicht als grob fahrlässig eingestuft, im zweiten Fall wegen der relativ langen Zeit unter Umständen schon.

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