Erstes Beispiel aus dem Versicherungsrecht
Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das die Rechte der Versicherungsnehmer zum Teil erheblich verbessert hat, gilt für Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2008 entstanden sind. Für Altverträge, also vorher geschlossene Verträge, ist es erst ein Jahr später, am 1. Januar 2009, in Kraft getreten. In der Zwischenzeit durften die Versicherer ihre Altverträge an das neue VVG anpassen. Ist ein Versicherungsfall am 1. Januar 2009 oder später eingetreten, so ist auf ein altes Versicherungsverhältnis das neue VVG anzuwenden.
Nehmen wir einen solchen Fall an, was bei weit über 400 Millionen Altverträgen leicht fällt: Wir haben einen alten Versicherungsvertrag und einen Versicherungsfall ab dem 1. Januar 2009. Nehmen wir weiter an, dass der Versicherer den Versicherungsfall nicht oder nicht komplett regulieren möchte, weil der Versicherungsnehmer etwa eine sogenannte Obliegenheit verletzt haben soll, zum Beispiel durch angeblich unvollständige oder unrichtige Angaben zum Versicherungsfall.
Das Problem …
… ist auf den ersten Blick kaum zu sehen: Der Einwand des Versicherers greift in vielen Fällen nach überwiegender und richtiger Ansicht nur dann durch, wenn der Versicherer rechtzeitig und wirksam seine alten Versicherungsbedingungen an das neue VVG angepasst hat. Mancher Versicherer hat darauf jedoch komplett verzichtet, mancher mag die Änderungen nicht genau genug hervorgehoben haben, und vereinzelt mag die Änderung dem Versicherungsnehmer nicht oder nicht rechtzeitig zugegangen sein. Hat der Versicherer aber die alten Versicherungsbedingungen nicht oder nicht wirksam an das neue VVG angepasst, so liegt nun keine wirksam vereinbarte Obliegenheit (mehr) vor: Die alten Versicherungsbedingungen verstoßen häufig gegen das neue VVG und sind insoweit unwirksam.
Die Lösung:
Die Fachliteratur (Rechtsprechung gibt es hierzu noch nicht, Stand: 30. Juli 2009) löst das Problem überwiegend so: Soweit Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht (mehr) wirksam vereinbart sind, kann der Versicherer auch nicht deren angebliche Verletzung rügen; er hat zu leisten, und zwar in voller Höhe. Das ist auch richtig. So kritikwürdig im Einzelfall es sein kann, dass eine „Obliegenheits“-Verletzung komplett folgenlos bleibt, so wenig schutzbedürftig ist hingegen der Versicherer: Er hatte es in der Hand, die alten Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen.


