Verwaltungsrecht allgemein

Das Verwaltungsrecht regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat, aber auch zwischen Kommunen und Staat und schließlich das Verhältnis zwischen verschiedenen Organen der kommunalen Selbstverwaltung. Zusammen mit dem Verfassungsrecht bildet es das Kerngebiet des so genannten öffentlichen Rechts.

Die Rechtsbeziehungen, die sich zwischen den vorbenannten Akteuren aufgrund des Verwaltungsrechts ergeben, sind ausgesprochen vielschichtig. Dabei wird das Verwaltungsrecht in besonderer Weise dadurch geprägt, dass das maßgebliche Recht auf ganz verschiedenen Ebenen gesetzt wird. Hier gibt es die Bundesgesetzgebung, die insbesondere im Bereich des Umweltrechts, des Fachplanungsrechts, des Bauplanungsrechts und des Wirtschaftsverwaltungsrechts umfangreiche Regelwerke geschaffen hat. Daneben gibt es – teilweise zurücktretend, teilweise ergänzend oder gar ersetzend – landesrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich des Schul- und Hochschulrechts, des Bauordnungsrechts und des Polizeirechts. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes gibt es jeweils auf Bundes- und Landesebene umfangreiche gesetzliche Regelwerke. Auf kommunaler Ebene sind auf Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung die Satzungen der Gemeinden, aber auch der kommunalen Zweckverbände (z.B. Abwasserverbände) zu beachten. Dort haben insbesondere die Bebauungspläne und die verschiedenen Beitrags- und Gebührensatzungen erhebliche Bedeutung. Dieses gesamte nationale Regelungsgeflecht wird schließlich noch – in Zukunft eher zunehmend – durch eine sehr aktive Rechtsetzung der Europäischen Union beeinflusst.

Auf Grundlage dieser, insbesondere im Zusammenwirken der einzelnen Vorschriften, recht komplizierten Gesetzes- und Regelungssystematik agiert die öffentliche Hand mithilfe ganz unterschiedlicher Instrumentarien. Hier gibt es den klassischen Verwaltungsakt, mit dessen Hilfe die Behörden in der Lage sind, in Einzelfällen verbindliche Regelungen zu treffen. Daneben stehen den Behörden bei der Regelung vieler gleich gelagerter Fälle Allgemeinverfügungen oder ordnungsbehördliche Anordnungen zur Verfügung. Auf Seiten der Behörde besteht jedoch auch die Möglichkeit, Rechtsbeziehungen durch öffentlichrechtliche Verträge zu gestalten, die den Beteiligten einer solchen Vereinbarung regelmäßig größere Gestaltungsspielräume zur Verfügung stellen.

Daneben tritt auf allen Ebenen der planende und gestaltende Staat. Hier werden Maßnahmen der Raumordnung und der Landesplanung und auf kommunaler Ebene der Bauleitplanung ergriffen. Im Bereich der öffentlichen Infrastruktur tritt noch die staatliche Fachplanung für z.B. Straßen, Eisenbahnen und Flughäfen hinzu.