Der Verwaltungsprozess
Die Oberverwaltungsgerichte sind auch für die erstinstanzlichen Normenkontrollverfahren, insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit von Bebauungsplänen, zuständig. Es gibt aber auch verschiedene erstinstanzliche Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Auch hier gibt es Sonderzuständigkeiten, insbesondere im Bereich der Infrastrukturplanung. Zu beachten ist, dass sich der einzelne Bürger nur vor dem Verwaltungsgericht selbst vertreten kann. Für die Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang.
Das Verwaltungsprozessrecht kennt ganz unterschiedliche Klagearten, die von der Art des jeweils streitigen Rechtsverhältnisses abhängen. Jede Klageart, wie z.B. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Feststellungsklage, Leistungsklage etc., ist an unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft, die im Rahmen eines Prozesses darzustellen sind. Auch wenn im Verwaltungsprozessrecht grundsätzlich der Aufklärungsgrundsatz durch die Gerichte gilt, ändert dies nichts daran, dass eine Partei, die einen Prozesserfolg anstrebt, dem Gericht einen entsprechenden Vortrag zur Überprüfung vorlegen muss. Die jeweilige verwaltungsgerichtliche Entscheidung erfolgt im Regelfall auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann dann das jeweils zulässige Rechtsmittel eingelegt werden. Allerdings handelt es sich bei sämtlichen Rechtsmitteln gegen erstinstanzliche Urteile um so genannte Zulassungsrechtsmittel. Hier muss jeweils gegenüber der nächst höheren Instanz dezidiert dargelegt werden, aus welchen Gründen das jeweils begehrte Rechtsmittel überhaupt zur Entscheidung zuzulassen ist. Die Anforderungen an die Darstellung dieser Zulassungsgründe können durchaus als hoch bezeichnet werden.
Das Problem vieler verwaltungsgerichtlicher Verfahren liegt darin, dass diese relativ lange dauern. Auch wenn sich – je nach Bundesland unterschiedlich – insofern Besse-rung abzeichnet, so ist doch zumindest im Bereich Berlin-Brandenburg eine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren keine Seltenheit. Da die zur Entscheidung anstehenden Fragen eine solch lange Verfahrensdauer zumeist nicht vertragen, kommt im Verwaltungsprozessrecht dem einstweiligen Rechtsschutz eine erhebliche Bedeutung zu. Diese einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellen ganz erhebliche Anforderungen an die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, da in diesen Verfahren die Gerichte häufig ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Geht der einstweilige Rechtsschutz verloren, so besteht im Regelfall für das Hauptsacheverfahren nur noch wenig Hoffnung.
Im Rahmen der öffentlichrechtlich geprägten Auseinandersetzungen gibt es aber auch Verfahren, die nicht vor den Verwaltungsgerichten behandelt werden. Dies betrifft insbesondere die Amtshaftungs- und Enteignungsverfahren sowie die Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen. Verkürzt kann man sagen, dass dann, wenn man vom Staat Schadenersatz oder Entschädigung verlangt, diese Verfahren nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den ordentlichen Gerichten, also den Landgerichten, obliegen. In diesen Verfahren vor den Landgerichten besteht stets Anwaltszwang.

