Das Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsrecht ist durch ein relativ genau geregeltes Verwaltungsverfahrensrecht geprägt. Neben den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften, die insbesondere im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. der Länder geregelt ist, gibt es für die unterschiedlichen Gebiete des so genannten besonderen Verwaltungsrechts häufig auch besondere Verfahrensvorschriften.

Eingeleitet werden solche Verwaltungsverfahren, soweit der Bürger eine Genehmigung oder eine in sonstiger Weise günstige Maßnahme begehrt, regelmäßig durch einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde. Demgegenüber ist es im Bereich der Ordnungsbehörden häufig so, dass die Behörden von sich aus tätig werden, wenn sie Kenntnis von einem vermeintlich rechtswidrigen Zustand erlangen.

Im Laufe eines jeden Verwaltungsverfahrens ist der jeweils betroffene Bürger oder – im Verhältnis zwischen den staatlichen Stellen und den Kommunen – die jeweilige Kommune zu hören. Dieses besondere Verfahrensrecht entspringt dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Gegen eine den Betroffenen belastende behördliche Entscheidung hat dieser regelmäßig die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs. Hierüber soll er bei der jeweiligen behördlichen Entscheidung ausdrücklich belehrt werden. Im Regelfall ist gegenüber einer behördlichen Erstentscheidung der so genannte Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch eröffnet ein innerbehördliches Überprüfungsverfahren. In bestimmten Fällen ist jedoch bereits gegen die erste Behördenentscheidung nur noch die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht gegeben. Gegen eine behördliche Widerspruchsentscheidung besteht in jedem Falle nur noch die Möglichkeit einer solchen Klage.

Die anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsrecht setzt häufig oder sollte häufig bereits im Vorfeld der ersten Behördenentscheidung einsetzen. Bereits in dieser frühen Phase des Verfahrens können wesentliche Weichen zugunsten des Mandanten gestellt werden. Durch eine frühzeitige anwaltliche Beratung lassen sich hier unter Umständen negative Festlegungen der Behörde vermeiden, die in einem späteren Verfahrensstadium nicht oder nur noch schwer aufgehoben werden können. Spätestens aber bei der Einlegung eines Rechtsmittels, insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Der rechtliche Laie ist regelmäßig nicht in der Lage, sich gegenüber den im Verwaltungsrecht beheimateten Behörden ohne anwaltliche Hilfe zu behaupten. Unter Umständen kann die anwaltliche Beratung auch dazu führen, dass ein ansonsten Kosten treibender Prozess vermieden wird.