Zusätzliche Sonderthematik bei Kapitalgesellschaften
I. Strafrechtstatbestände, die unter A angesprochenen Tatbestände hinausgehen,
1) sog. Insolvenzverschleppung strafbar nach § 64 i. V. m. § 84 GmbH ist, wer nicht unverzüglich nach Erkennen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen Insolvenzantrag stellt.2) Zahlungen an Gesellschafter oder bevorzugte Gläubiger in der Krise kann den Tatbestand der Untreue erfüllen (§ 266 StGB), weil die Gläubiger dadurch geschädigt werden.
3) Unter Umständen können auch Subventionsbetrugstatbestände greifen, wenn in der Krise bestimmte Auflagen etc. nicht beachtet werden.
II. Besondere Haftungstatbestände für Gesellschafter und Geschäftsführer
1) Schadensersatz und Durchgriffshaftung bei Delikten (Achtung: Diese Schadensersatzforderungen, die häufig durch Geschäftsführer verwirklicht werden, nehmen nicht an dessen Restschuldbefreiung teil.).2) Unerlaubte Kapitalrückzahlungen nach § 30 ff. GmbHG, insbesondere
- unerlaubte Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen und Zinsen im Jahr vor Insolvenzeröffnung für Darlehen, Miete und Zinsen. Dies gilt auch für kapitalersetzende Nutzungsüberlassung.
- Gefahr bei Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in haftendes (Stamm-)Kapital
- Unwirksamkeit von Sicherungsbestellungen für Gesellschafterdarlehen
- Beachtung des in Kürze in Kraft tretenden MoMi-Gesetzes
III. Explizite Geschäftsführerhaftung und Risikofelder
1) § 46 GmbHG - Verbotener Kredit an Gesellschafter2) verbotene Zahlungen in der Krise
3) Anfechtungstatbestände nach § 130 ff. InsO und daraus resultierende Durchgriffshaftungen gegen den Geschäftsführer (Vgl. D)
4) sog. "Entsorgung von GmbH-Geschäftsanteilen" und Geschäftsführerauswechslung; Gefahren der Unterlagenvernichtung; Bestehenbleiben der sog. faktischen Geschäftsführerhaftung
5) Warnung vor sog. "weißen Rittern", die (gegen Barzahlung) angeblich alle Probleme lösen, in Wahrheit aber nur "verschlimmbessern"
IV. Mitwirkungsverpflichtung des Geschäftsführers in der eröffneten Insolvenz, zum Teil ohne Gegenleistung, teils gegen Vergütung (§ 97 InsO)
- Chance der Planerstellung und Durchführung
V. Planverfahren
- Erstellung des Planes - Anforderungen
- Beratungs- und Prüfungsbedarf durch Wirtschaftsprüfer
- Generell gilt: das Planverfahren muss bessere Ergebnisse bringen, als die Insolvenzabwicklung
- Erfolg in aller Regel nur bei Existieren eines sog. Vergleichsgaranten oder Übernehmers von neuem Kapital

