Schuldnerberatung und Privatinsolvenz

I. Privatperson, die sich im privaten Schuldenbereich übernommen hat

1. Antrag auf Restschuldbefreiung mit vorgeschaltetem freihändigen Vergleich nach § 305 InsO (ein Insolvenzverfahren wird solange nicht eröffnet, wie Aussichten für einen Ver­gleich bestehen und Mehrheiten nach Forderung und Köpfen erreicht werden)

2. Anforderungen

  • Auflistung aller Gläubiger mit genauen Beträgen
  • Wohlverhaltensversprechen für sechs Jahre sowie Bemühen um Erwerbstätigkeit
  • Gleichbehandlung der Gläubiger
  • Ermittlung eines angemessenen Beitrags an die Gläubiger während 72 Monaten
  • Prüfung der Leistungsfähigkeit bei Arbeitnehmern
  • Ermittlung des Pfändungsbetrages nach §§ 850 a ff ZPO. Hier gelten bestimmte hoch kom­pli­zier­te Regeln. Gewisse Erleichterungen sind gestaltbar.
  • Grundsatz: Ehrlichkeit des Schuldners
  • bei Erbaussicht: Grundsatz: Erbschaften während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode müs­sen zu 50 % den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden
  • Achtung: deliktisch begründete Verbindlichkeiten nehmen nicht an der Restschuldbefreiung teil

II. Gesellschafter Geschäftsführer von Kaptialgesellschaften und Einzelunternehmer

Der Regelfall ist, dass hier Bürgschaftinanspruchnahmen von Banken und Ei­gen­ka­pi­tal­hil­feun­ter­neh­men bestehen oder das Privatvermögen belastet oder sicherungsübereignet ist und nun die Sicherheiten gezogen werden und dadurch eine Art Überschuldung eintritt. Hier finden sich häu­fig Höher- und Höchstverdienende, die sich in ihrer Insolvenz weit unter Wert verkaufen müss­ten (Insolvenzstigma gegenüber Arbeitgebern und künftigen Verhandlungspartnern).

Hier ist das außergerichtliche Vergleichsverfahren gemäß §§ 305 ff. InsO von großer Be­deu­tung (weil das Gericht gemäß § 309 InsO die Zustimmung widersprechender Gläubiger ersetzen kann, wenn diese in der Minderheit sind, Vgl. A)

  • freiberufliche Tätigkeiten ist möglich
  • evtl. sind Besserungsklauseln gestaltbar
  • es besteht die Möglichkeit des "Freikaufs" durch Verwandte oder Nahestehende
  • Argumentationspotential: Drohung mit Insolvenzbeantragung und daraus folgendem Minderverdienst
  • Gefahr besteht bei Verletzung von Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode
  • Erbschaftsanlieferungspflicht zu 50 % während der Wohlverhaltensperiode
  • Nachteil: oft schwie­ri­ge Einzelverhandlungen mit (meist kleineren) Gläubigern und langwierige, zum Teil klein­karier­te Zustimmungsverfahren bei öffentlichen Institutionen (Bürgschaftsbanken, Exi­stenz­hil­fe­pro­gramm des Bundes und der Länder etc.)