Schuldnerberatung und Privatinsolvenz
I. Privatperson, die sich im privaten Schuldenbereich übernommen hat
1. Antrag auf Restschuldbefreiung mit vorgeschaltetem freihändigen Vergleich nach § 305 InsO (ein Insolvenzverfahren wird solange nicht eröffnet, wie Aussichten für einen Vergleich bestehen und Mehrheiten nach Forderung und Köpfen erreicht werden)2. Anforderungen
- Auflistung aller Gläubiger mit genauen Beträgen
- Wohlverhaltensversprechen für sechs Jahre sowie Bemühen um Erwerbstätigkeit
- Gleichbehandlung der Gläubiger
- Ermittlung eines angemessenen Beitrags an die Gläubiger während 72 Monaten
- Prüfung der Leistungsfähigkeit bei Arbeitnehmern
- Ermittlung des Pfändungsbetrages nach §§ 850 a ff ZPO. Hier gelten bestimmte hoch komplizierte Regeln. Gewisse Erleichterungen sind gestaltbar.
- Grundsatz: Ehrlichkeit des Schuldners
- bei Erbaussicht: Grundsatz: Erbschaften während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode müssen zu 50 % den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden
- Achtung: deliktisch begründete Verbindlichkeiten nehmen nicht an der Restschuldbefreiung teil
II. Gesellschafter Geschäftsführer von Kaptialgesellschaften und Einzelunternehmer
Der Regelfall ist, dass hier Bürgschaftinanspruchnahmen von Banken und Eigenkapitalhilfeunternehmen bestehen oder das Privatvermögen belastet oder sicherungsübereignet ist und nun die Sicherheiten gezogen werden und dadurch eine Art Überschuldung eintritt. Hier finden sich häufig Höher- und Höchstverdienende, die sich in ihrer Insolvenz weit unter Wert verkaufen müssten (Insolvenzstigma gegenüber Arbeitgebern und künftigen Verhandlungspartnern).Hier ist das außergerichtliche Vergleichsverfahren gemäß §§ 305 ff. InsO von großer Bedeutung (weil das Gericht gemäß § 309 InsO die Zustimmung widersprechender Gläubiger ersetzen kann, wenn diese in der Minderheit sind, Vgl. A)
- freiberufliche Tätigkeiten ist möglich
- evtl. sind Besserungsklauseln gestaltbar
- es besteht die Möglichkeit des "Freikaufs" durch Verwandte oder Nahestehende
- Argumentationspotential: Drohung mit Insolvenzbeantragung und daraus folgendem Minderverdienst
- Gefahr besteht bei Verletzung von Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode
- Erbschaftsanlieferungspflicht zu 50 % während der Wohlverhaltensperiode
- Nachteil: oft schwierige Einzelverhandlungen mit (meist kleineren) Gläubigern und langwierige, zum Teil kleinkarierte Zustimmungsverfahren bei öffentlichen Institutionen (Bürgschaftsbanken, Existenzhilfeprogramm des Bundes und der Länder etc.)

