Allgemeine Grundsätze
I. Strafrechtsdrohungen
1. Nichtabführung von Sozialbeiträgen - § 266 a StGB (Arbeitnehmerbeiträge)
Strafrechtlich bedeutsam ist die Nichtabführung nur von Arbeitnehmerbeiträgen unabhängig davon, ob Nettolöhne gezahlt werden, weil bereits am Monatsultimo kraft gesetzlicher Vorgabe der entsprechende Nettolohnanspruch des Arbeitnehmers entsteht und die daraus resultierende Abführungsverpflichtung, die den Arbeitgeber als Treuhänder trifft. Also: Lieber keinen Nettolohn zahlen und Arbeitnehmerbeiträge abführen (und dies offen mit den Arbeitnehmern kommunizieren), dann wird zumindest der Tatbestand des § 266 a StGB nicht erfüllt. Die Arbeitnehmer sind durch Insolvenzgeldansprüche für die letzten drei Monate Gehaltsrückstand geschützt, das sogar durch Banken vorfinanziert werden kann. Achtung: Besondere Absprachen mit dem Arbeitnehmer dürfen aber nicht getroffen werden, weil dann u. U. keine Fälligkeit des Lohns eintritt. Maximal ist dies für zwei Monate praktizierbar. Nachteil: Fähige Arbeitnehmer können bei Nichtzahlung der Nettolöhne die Arbeit verweigern oder fristlos kündigen und abwandern.2. Eingehungsbetrug - § 263 StGB
In der Krise besteht besondere Sorgfalt bei Bestellung von Waren, wenn nicht die spätere Bezahlung absolut sichergestellt ist. Gleiches gilt bei der Annahme von Aufträgen und Entgegennahme von à conto Zahlungen, wenn nicht gesichert ist, dass die Gegenleistung erbracht werden kann. Es bestehen hohe Sorgfaltsanforderungen durch Rechtsprechung. Die alleinige schuldrechtliche Begründung der Zahlungsverpflichtung reicht nicht, auch wenn man hofft, durch Eingang von Forderungen später bezahlen zu können.3. Steuerhinterziehungs- und Steuerverkürzungsdelikte
Diese treten vor allem auf, wenn Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen zwar getätigt werden, aber nicht bezahlt werden oder Vorsteuern gezogen werden von Eingangsrechnungen, bei denen bereits absehbar ist, dass sie nicht mehr bezahlt werden können.4. Sondertatbestände § 283 ff. StGB - Bankrottdelikte
Hier finden sich verschiedene Sondertatbestände und Auffangtatbestände, die gern von Staatsanwälten aufgegriffen werden. Zum Beispiel: Bilanzverschleierung, Spekulationsgeschäfte, nicht rechtzeitige Bilanzerstellung, Verschiebung von Wirtschaftsgütern unter Wert, Übertragung von Vermögensgegenständen an Nahestehende unter Wert u.v.m.II. Sanierungsüberlegungen
1. Ursachenerkennung der Krise - Insolvenzstatus
a) Erstellung eines sog. Insolvenzstatus mit Verkehrswerten im Anlagevermögen (zeitnah!), um die Überschuldungssituation zu überprüfen. Dabei muss die konkrete Zuordnung von Aus- und Absonderungsrechten, insbesondere Grundschulden, Sicherungsübereignungen, verlängerter Eigentumsvorbehalt der Lieferanten, Bürgschaften Dritter, aktiv und passiv Beachtung finden. So kann eine förmliche Überschuldung festgestellt werden.b) Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, die fälligen Verbindlichkeiten nicht nur kurzfristig nicht bezahlen zu können.
2. Positive Fortführungsprognose
Frage: Hätte das Unternehmen bei Beseitigung der Insolvenzgründe nach 1 a) und b) eine wirtschaftliche Zukunft?a) Wenn ja - Sanierungsfähigkeit + Aussicht
- Abstellen von Defiziten in der Unternehmensleitung beim Management
- Prüfung, ob Einschuss von neuem Kapital möglich durch Partner oder Kapitalgeber möglich ist
- Überlegungen zur kurzfristigen Kostensenkung (Mieten, Factoring, Meidung von Großaufträgen, Personalabbau, Gehältersenkung u.v.m)
- Verkauf von nicht benötigtem "Tafelsilber"
- Reduzierung bzw. Optimierung von Lagerbestand und Angebotspalette
- Beteiligung der Gläubiger an Sanierung
- außergerichtlicher Stundungs- und Teilverzichtsvergleich bei Gleichbehandlung aller Gläubiger (Achtung, auch an Neubelieferungsvereinbarungen auf Kredit mit den Lieferanten denken)
- u. v. m.
- Insolvenzantrag mit Zusatzantrag auf Restschuldbefreiung empfehlenswert (siehe C);
- Chance: Herauskaufmöglichkeit von lebensfähigen Teilbetrieben vom Insolvenzverwalter durch nahestehende Personen (übertragende Sanierung); Basis für zukünftige wirtschaftliche Betätigung
- Vorteil: Vollstreckung von Gläubigern wird unwirksam oder vom Insolvenzverwalter angefochten, so dass kurzfristige Unternehmungsfortführung möglich ist
- Nachteil: bei Einzelfirmen und Personengesellschaften (außer Kommanditisten): Der Neuerwerb während der Wohlverhaltensperiode von 72 Monaten geht an den Insolvenzverwalter. Erst danach ist dann Schuldenfreiheit möglich.
- Planverfahren möglich (siehe 3 V)

