Allgemeine Grundsätze

I. Strafrechtsdrohungen

1. Nichtabführung von Sozialbeiträgen - § 266 a StGB (Arbeitnehmerbeiträge)

Strafrechtlich bedeutsam ist die Nichtabführung nur von Arbeitnehmerbeiträgen un­ab­hän­gig davon, ob Nettolöhne gezahlt werden, weil bereits am Monatsultimo kraft gesetzlicher Vorgabe der entsprechende Nettolohnanspruch des Ar­beit­neh­mers entsteht und die daraus resultierende Abführungsverpflichtung, die den Ar­beit­ge­ber als Treuhänder trifft. Also: Lieber keinen Nettolohn zahlen und Ar­beit­neh­mer­bei­trä­ge abführen (und dies offen mit den Arbeitnehmern kommunizieren), dann wird zumindest der Tatbestand des § 266 a StGB nicht erfüllt. Die Ar­beit­neh­mer sind durch Insolvenzgeldansprüche für die letzten drei Monate Ge­halts­rück­stand geschützt, das sogar durch Banken vorfinanziert werden kann. Achtung: Be­son­de­re Absprachen mit dem Arbeitnehmer dürfen aber nicht getroffen werden, weil dann u. U. keine Fälligkeit des Lohns eintritt. Maximal ist dies für zwei Monate prak­ti­zier­bar. Nachteil: Fähige Arbeitnehmer können bei Nichtzahlung der Net­to­löh­ne die Arbeit verweigern oder fristlos kündigen und abwandern.

2. Eingehungsbetrug - § 263 StGB

In der Krise besteht besondere Sorgfalt bei Bestellung von Waren, wenn nicht die spä­te­re Bezahlung absolut sichergestellt ist. Gleiches gilt bei der Annahme von Auf­trä­gen und Entgegennahme von à conto Zahlungen, wenn nicht gesichert ist, dass die Gegenleistung erbracht werden kann. Es bestehen hohe Sorg­falts­an­for­de­run­gen durch Rechtsprechung. Die alleinige schuldrechtliche Begründung der Zah­lungs­ver­pflich­tung reicht nicht, auch wenn man hofft, durch Eingang von For­de­run­gen später bezahlen zu können.

3. Steuerhinterziehungs- und Steuerverkürzungsdelikte

Diese treten vor allem auf, wenn Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen zwar getätigt werden, aber nicht bezahlt werden oder Vorsteuern gezogen werden von Ein­gangs­rech­nun­gen, bei denen bereits absehbar ist, dass sie nicht mehr bezahlt werden können.

4. Sondertatbestände § 283 ff. StGB - Bankrottdelikte

Hier finden sich verschiedene Sondertatbestände und Auffangtatbestände, die gern von Staats­an­wäl­ten aufgegriffen werden. Zum Beispiel: Bilanzverschleierung, Spekulationsgeschäfte, nicht rechtzeitige Bilanzerstellung, Verschiebung von Wirtschaftsgütern unter Wert, Über­tra­gung von Vermögensgegenständen an Nahestehende unter Wert u.v.m.

II. Sanierungsüberlegungen

1. Ursachenerkennung der Krise - Insolvenzstatus

a) Erstellung eines sog. Insolvenzstatus mit Verkehrswerten im Anlagevermögen (zeitnah!), um die Überschuldungssituation zu überprüfen. Dabei muss die konkrete Zuordnung von Aus- und Absonderungsrechten, insbesondere Grundschulden, Sicherungsübereignungen, ver­län­ger­ter Eigentumsvorbehalt der Lieferanten, Bürgschaften Dritter, aktiv und passiv Beachtung fin­den. So kann eine förmliche Überschuldung festgestellt werden.

b) Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit. Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist die Unfähigkeit, die fälligen Verbindlichkeiten nicht nur kurzfristig nicht bezahlen zu kön­nen.

2. Positive Fortführungsprognose

Frage: Hätte das Unternehmen bei Beseitigung der Insolvenzgründe nach 1 a) und b) eine wirt­schaft­li­che Zukunft?

a) Wenn ja - Sanierungsfähigkeit + Aussicht

  • Abstellen von Defiziten in der Unternehmensleitung beim Management
  • Prüfung, ob Einschuss von neuem Kapital möglich durch Partner oder Kapitalgeber mög­lich ist
  • Überlegungen zur kurzfristigen Kostensenkung (Mieten, Factoring, Meidung von Groß­auf­trä­gen, Personalabbau, Gehältersenkung u.v.m)
  • Verkauf von nicht benötigtem "Tafelsilber"
  • Reduzierung bzw. Optimierung von Lagerbestand und Angebotspalette
  • Beteiligung der Gläubiger an Sanierung
  • außergerichtlicher Stundungs- und Teilverzichtsvergleich bei Gleichbehandlung al­ler Gläubiger (Achtung, auch an Neubelieferungsvereinbarungen auf Kredit mit den Lieferanten denken)
  • u. v. m.
b) Wenn nein - Insolvenz
  • Insolvenzantrag mit Zusatzantrag auf Restschuldbefreiung empfehlenswert (siehe C);
  • Chance: Herauskaufmöglichkeit von lebensfähigen Teilbetrieben vom In­sol­venz­ver­wal­ter durch nahestehende Personen (übertragende Sanierung); Basis für zukünftige wirtschaftliche Betätigung
  • Vorteil: Vollstreckung von Gläubigern wird unwirksam oder vom In­sol­venz­ver­wal­ter angefochten, so dass kurzfristige Unternehmungsfortführung möglich ist
  • Nachteil: bei Einzelfirmen und Personengesellschaften (außer Kommanditisten): Der Neuerwerb während der Wohlverhaltensperiode von 72 Monaten geht an den In­sol­venz­ver­wal­ter. Erst danach ist dann Schuldenfreiheit möglich.
  • Planverfahren möglich (siehe 3 V)