Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
Soweit Arbeitnehmer anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 % sind, bzw. diesen Schwerbehinderten gem. § 68 Abs. 2 SGB IX gleichgestellt sind, besteht ein besonderer Kündigungsschutz gem. §§ 85 SGB IX ff., soweit das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedarf hier im Vorfeld der Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes. Der Arbeitgeber hat die Zustimmung dort schriftlich gem. § 87 SGB IX zu beantragen.

