Die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen
Dies kann sich aus außerbetrieblichen oder innerbetrieblichen Umständen ergeben.
Zu den innerbetrieblichen Umständen gehören z.B. die Umstellung oder Einschränkung bzw. Einstellung der Produktion, die Entscheidung für Rationalisierungsmaßnahmen, welche sich in einer Organisationsänderung, Vergabe von Arbeit an Fremdfirmen oder Anschaffung neuer Maschinen niederschlagen können.
Zu den außerbetrieblichen Umständen zählen z.B. Auftragsrückgang wegen gesamtwirtschaftlicher Rezession oder branchen- bzw. betriebsspezifische Ursachen, die Drittmittelkürzung, Umsatzverlust und Absatzschwierigkeiten.
Die betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass eine betriebsbedingte Kündigung nur zulässig ist, wenn keine aus Sicht des Arbeitnehmers milderen Mittel, zur Verfügung stehen, um den Erfolg zu erreichen. Ein dringendes betriebliches Erfordernis fehlt daher z. B., wenn der Arbeitnehmer auf einen anderen, freien vergleichbaren Arbeitsplatz des Betriebes versetzt werden kann.
Weitere Voraussetzung der betriebsbedingten Kündigung ist die ordnungsgemäße Sozialauswahl: Der Gesetzgeber schreibt in § 1 Abs. 3 KSchG die zu berücksichtigenden Auswahlkriterien mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter des Arbeitnehmers und dessen Unterhaltsverpflichtungen fest. Der Arbeitgeber muss unter Berücksichtigung dieser Punkte zwischen allen vergleichbaren Arbeitnehmern eine korrekte Sozialauswahl durchführen.

