Die Kündigung aus personenbedingten Gründen

Die personenbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Fähigkeit oder seine Eignung verloren hat, die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder zum Teil zu erbringen. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.

Ein typisches Beispiel der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung. Die richterliche Prüfung der krankheitsbedingten Kündigung erfolgt in drei Stufen. Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des weiteren Gesundheitszustandes erforderlich. Die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, sie können durch Störungen im Betriebsablauf oder durch wirtschaftliche Belastungen hervorgerufen werden. In der dritten Stufe der Interessenabwägung ist dann zu prüfen, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer in billigender Weise nicht hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.