Der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Elternzeit
Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist gem. § 9 Mutterschutzgesetz unzulässig. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Hierfür muss seitens des Arbeitgebers vor Ausspruch der Kündigung ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Weiterhin darf Arbeitnehmern ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit beantragt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht gekündigt werden. Auch hier kann in Ausnahmefällen die Zulässigkeit der Kündigung bei der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde beantragt werden.

