V. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Kündigungsschutz

1. Die Form der Kündigung:

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 623 BGB zwingend der Schriftform.

2. Die Kündigungsfrist:

§ 622 BGB legt die für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber geltenden Kündigungsfristen für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung fest. Es gilt eine Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für die arbeitgeberseitige Kündigung verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB abhängig von der Dauer der Beschäftigungszeit des Arbeitsnehmers von einem Monat zum Ende des Kalendermonats bis zu sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonates.

Während der Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Einzelvertraglich können zwischen den Arbeitsvertragsparteien nur längere Kündigungsfristen vereinbart werden.

In Tarifverträgen können längere und kürzere Kündigungsfristen geregelt werden. Hiervon machen zahlreiche Tarifverträge Gebrauch.

3. Die außerordentliche oder fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Gemäß § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, soweit ein wichtiger Grund vorliegt, der nach den Umständen des Einzelfalls und nach Durchführung einer Interessenabwägung so erheblich ist, daß die Fortführung des Arbeitsverhältnis bis zum ordentlichen Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung kann nur innerhalb eines Zeitrahmens von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, von dem der Kündigungsberechtigte von dem der Kündigung zu Grunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Soweit diese Frist nicht eingehalten wird, ist das Recht zur fristlosen Kündigung verbraucht. Die Möglichkeit, eine fristgemäße, verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen wird davon nicht berührt.

4. Der Ausspruch und der Zugang der Kündigung:

Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. Hierbei muss aus dem Kündigungsschreiben die Beendigungsabsicht eindeutig zum Ausdruck gebracht werden.

Die Kündigungserklärung muss von dem zur Kündigung Berechtigten schriftlich ausgesprochen werden. Dies ist bei der arbeitgeberseitigen Kündigung der gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter des Arbeitgebers sowie diejenigen Führungskräfte, denen der Arbeitgeber die Kündigungsbefugnis nach den Vorschriften über die Stellvertretung übertragen hat, z. B. der Personalleiter. Wird die Kündigung ohne Vorlage der Originalvollmacht von Personen ausgesprochen, die nicht den Vertretungsbefugten angehören, kann der Kündigungsempfänger die Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht unverzüglich zurückweisen.

Weiterhin ist auf den ordnungsgemäßen Zugang der Kündigung zu achten. Eine Kündigung ist dann zugegangen, wenn das Schreiben derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Dies ist unproblematisch bei der persönlichen Übergabe. Ist das Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen worden, ist es dem Empfänger dann zugegangen, wenn damit zu rechnen ist, dass dieser den Briefkasten leert. Die Kündigungserklärung geht dem Empfänger auch dann zu, wenn sie in den Machtbereich einer anderen Person gelangt, die berechtigt ist, für den Kündigungsempfänger Briefe entgegen zu nehmen. Dies betrifft, ohne besondere Vollmacht z. B. Familienangehörige oder Lebensgefährten, die unter derselben Anschrift wohnen.

Die Beweislast für den Zugang des Kündigungsschreibens trägt derjenige, der die Kündigung ausspricht.

5. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz:

a) Allgemeines:

Soweit auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, bedarf der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines sozial gerechtfertigten Kündigungsgrundes, dessen Voraussetzungen im Kündigungsschutzgesetz geregelt sind.

Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist auf Betriebsebene von der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter abhängig: Gemäß § 23 KSchG unterliegen Betriebe dem KSchG nicht, soweit sie nicht mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigen. Dieser Schwellenwert gilt seit dem 01.01.2004. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2004 begründet worden sind, gilt der frühere Schwellenwert von mehr als fünf Arbeitnehmern, ausschließlich der Auszubildenden, bezogen auf die Altarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte zählen, abhängig von ihrer regelmäßigen wöchentlichen Stundenzahl, anteilig als 0,5 oder 0,75 Arbeitnehmer.

Soweit der betriebliche Schwellenwert des § 23 KSchG erreicht ist, besteht für den einzelnen Arbeitnehmer ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten Kündigungsschutz nach dem KSchG.
Soweit Kündigungsschutz besteht, muss sich die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung an den Vorschriften des KSchG messen lassen. Erfüllt die Kündigung die dort aufgestellten Voraussetzungen nicht, ist sie sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.

Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung nur dann, wenn sie entweder


bedingt ist.

b) Besonderer Kündigungsschutz:

Neben dem Kündigungsschutzgesetz existieren beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen weitere Kündigungsbeschränkungen für besondere Personengruppen:

6. Die arbeitsgerichtliche Geltendmachung einer unwirksamen Kündigung / Fristen für die Kündigungsschutzklage

Gem. § 4 KSchG kann ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung - egal aus welchem Grund - nur geltend machen, soweit er innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung, Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Dies gilt nicht nur für den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sondern auch für alle anderen geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe der Kündigung. Soweit die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht innerhalb der drei-Wochen-Frist gerichtlich geltend gemacht wird, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gem. § 7 KschG und beendet das Arbeitsverhältnis. Hier ist unbedingt auf die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage zu achten.