I. Der Arbeitsvertrag
Das Nachweisgesetz fordert für Arbeitsverhältnisse, die länger als einen Monat andauern, einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die wesentlichen geltenden Bedingungen für das Arbeitsverhältnis niederlegt. Unabhängig von dieser gesetzlichen Verpflichtung, besteht auch dann ein wirksames Arbeitsverhältnis, soweit der Arbeitgeber dem nicht nachkommt und nur mündliche Abreden bestehen.
Der schriftliche Arbeitsvertrag regelt üblicherweise Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers, Höhe und Zusammensetzung des Entgeltes, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes, Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Dauer und Lage der vereinbarten Arbeitszeit, die Entgeltfortzahlung sowie den Hinweis, inwieweit Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Da Arbeitsverträge üblicherweise vom Arbeitgeber gestellt werden, ist die Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag enthaltenen Regelungen nach den Vorschriften der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) zu überprüfen.
Für Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigung, Befristung etc. bestehen gesetzlich zwingende Regelungen, die einzelvertraglich vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verschlechtert werden können.
Der schriftliche Arbeitsvertrag regelt üblicherweise Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers, Höhe und Zusammensetzung des Entgeltes, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes, Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Dauer und Lage der vereinbarten Arbeitszeit, die Entgeltfortzahlung sowie den Hinweis, inwieweit Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Da Arbeitsverträge üblicherweise vom Arbeitgeber gestellt werden, ist die Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag enthaltenen Regelungen nach den Vorschriften der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) zu überprüfen.
Für Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigung, Befristung etc. bestehen gesetzlich zwingende Regelungen, die einzelvertraglich vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verschlechtert werden können.

