A. Das Arbeitsgerichtsverfahren

Für Streitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts existiert eine eigene Gerichtsbarkeit.

Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie zwischen Tarifvertragsparteien oder Parteien aus dem Betriebsverfassungsgesetz werden, gemäß dem Arbeitsgerichtsgesetz, vor den eigens dafür eingerichteten Gerichten für Arbeitssachen ausgetragen.

Rechtsstreitigkeiten sind dabei, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, immer in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Die zuständige Kammer des Arbeitsgerichts bestimmt wegen des besonderen Beschleunigungsgrundsatzes, der im Arbeitsgerichtsverfahren gilt, zunächst einen möglichst zeitnahen Gütetermin, der von dem Vorsitzenden Richter alleine geleitet wird. In diesem Termin soll auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hingewirkt werden. Häufig wird zum Beispiel bei Kündigungsschutzklagen in diesem Gütetermin ein sog. Abfindungsvergleich geschlossen, also eine Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Wird keine Einigung erzielt und das Verfahren fortgesetzt, wird ein Kammertermin anberaumt, dem neben dem Vorsitzenden Richter noch zwei Ehrenamtliche Richter beisitzen.

§ 12 a ArbGG legt eine besondere Kostenregelung fest: Im Urteilsverfahren der I. Instanz sind Kosten wegen Zeitversäumnis oder wegen der Zuziehung eines Prozessvertreters unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens von jeder Partei selbst zu tragen.

Gegen ein Urteil der ersten Instanz kann bei Streitigkeiten, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen sowie bei anderen Streitigkeiten, deren Streitwert über 600,00 € liegt, Berufung bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Bei den Landesarbeitsgerichten besteht Anwaltszwang. Die Parteien müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein. Für Berlin und Brandenburg besteht ein gemeinsames Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin am Magdeburger Platz 1.
Die dritte Instanz ist das in Erfurt ansässige Bundesarbeitsgericht, bei dem Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegt werden kann, soweit die Revision gegen das Urteil vom Landesarbeitsgericht oder vom Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist.