Zugewinnausgleich

Der überwiegende Teil der Ehepaare hat keinen Ehevertrag geschlossen, in dem Regelungen zum Güterstand enthalten wären. All diese Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die meisten in dem weit verbreiteten Irrtum, dass mit der Hochzeit das gesamte Vermögen beiden Eheleuten gemeinsam gehört. Dies stimmt aber nur dann, wenn die Eheleute dies ausdrücklich bestimmen – beispielsweise wenn sie gemeinsam ein Hausgrundstück erwerben und beide im Grundbuch eingetragen werden oder beide eine GmbH gründen und zu gleichen Anteilen Gesellschafter dieser GmbH sind. Aber schon bei einem Sparbuch, das nur auf den Namen eines der Ehegatten lautet, gehört das auf dem Sparbuch befindliche Vermögen ausschließlich demjenigen, der als Inhaber eingetragen ist. Oder bei einer Lebensversicherung, bei der nur einer der Ehegatten Versicherungsnehmer ist, steht der Wert dieser Versicherung ausschließlich im Eigentum dieses Ehegatten. Wie diese Vermögen aufzuteilen sind, wenn die Ehe scheitert, regeln die Vorschriften über den Zugewinnausgleich. Im Fall einer Scheidung findet ein Wertausgleich zwischen den jeweiligen Vermögen der beiden Ehepartner statt. Dazu wird das Vermögen bei der Eheschließung mit demjenigen, das bei der Scheidung besteht, verglichen und es wird ermittelt, welchen Zugewinn jeder Partner während der Ehe erwirtschaftet hat. Wenn der Zugewinn des Einen den des Anderen übersteigt, kann dieser die Hälfte dieses Überschusses als Ausgleich einfordern.

Wenn die Ehe geschieden wird, muss also zunächst das Anfangsvermögen und das Endvermögen ermittelt werden, aus dem dann der Zugewinn berechnet wird.

Weitere Informationen finden Sie unter den Links
Zugewinn (§ 1373 BGB)
Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)
Endvermögen (§ 1375 BGB).