Zugewinn (§ 1373 BGB)

Zugewinn ist Endvermögen minus Anfangsvermögen. Der Begriff Zugewinn ist wörtlich zu nehmen. Es handelt sich um eine positive Rechengröße, also kein rote Zahl. Verluste eines Ehegatten sind nicht auszugleichen. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Verlustgemeinschaft.

Der Ehegatte, dessen Zugewinn niedriger ist, hat einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns. Die Ausgleichsforderung beträgt die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt.

Hier finden Sie Näheres zum Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) und Endvermögen(§ 1375 BGB).