Versorgungsausgleich

Durch den Versorgungsausgleich sollen die Eheleute nach der Scheidung jeweils die Hälfte der während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit oder wegen Alters erhalten. Das können sein:
  • Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
  • Renten aus einer Zusatzversorgung
  • Renten aus einer privaten Versicherung
  • Pensionen von Beamten, Richtern oder Soldaten
Kapitallebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen, wenn im letzteren Fall das Wahlrecht bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht ausgeübt wurde nicht in den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinnausgleich, wenn dieser nicht ehevertraglich ausgeschlossen ist.

Der Versorgungsausgleich erfolgt in der Regel, indem dem Ehegatten mit den niedrigeren Versorgungsanwartschaften als Ausgleich ein Anspruch auf die Hälfte des Wertunterschiedes zusteht.

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