Trennungs- / Scheidungsfolgenvereinbarung

Wenn kein Ehevertrag geschlossen worden ist, empfiehlt es sich – zumindest in den Fällen, in denen die Trennung einvernehmlich erfolgt - zur Vermeidung von langwierigen Streitigkeiten, Scheidungsfolgenvereinbarungen zu schließen. In einer solchen Trennungsvereinbarung, kann z.B. geregelt werden, wer aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus bzw. aus der Ehewohnung auszieht, wie der Hausrat und die Möbel aufgeteilt werden, ob die Trennung zunächst innerhalb der Wohnung erfolgen soll und wer dann ggf. welche Zimmer allein nutzt, bei wem die gemeinsamen Kinder leben, wie das gemeinsame Vermögen oder die gemeinsamen Schulden aufgeteilt werden und wie viel Kindes- und Trennungsunterhalt gezahlt werden muss.

Im Falle einer Mietwohnung erzielen die trennungswilligen Ehepartner häufig bereits ohne anwaltliche Beratung eine Einigung zur Hausratsaufteilung und zu der Frage ob die Ehewohnung aufgelöst oder von einem zukünftig allein genutzt wird. Spätestens bei Fragen des Unterhalts, insbesondere wenn ein Ehepartner ein oder mehrere gemeinsame Kinder betreut, treten meistens Schwierigkeiten auf. Im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung sollte vor Abschluss einer Vereinbarung zum Kindes- und Trennungsunterhalt zunächst geklärt werden, welche Unterhaltsansprüche bestehen und wie diese berechnet werden. Zu beachten ist, das Vereinbarung zum Unterhalt seit der Unterhaltsreform ab 1. 01.2008 der notariellen Beurkundung bedürfen.

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