Trennungs- / Scheidungsfolgenvereinbarung
Im Falle einer Mietwohnung erzielen die trennungswilligen Ehepartner häufig bereits ohne anwaltliche Beratung eine Einigung zur Hausratsaufteilung und zu der Frage ob die Ehewohnung aufgelöst oder von einem zukünftig allein genutzt wird. Spätestens bei Fragen des Unterhalts, insbesondere wenn ein Ehepartner ein oder mehrere gemeinsame Kinder betreut, treten meistens Schwierigkeiten auf. Im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung sollte vor Abschluss einer Vereinbarung zum Kindes- und Trennungsunterhalt zunächst geklärt werden, welche Unterhaltsansprüche bestehen und wie diese berechnet werden. Zu beachten ist, das Vereinbarung zum Unterhalt seit der Unterhaltsreform ab 1. 01.2008 der notariellen Beurkundung bedürfen.
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